Rz. 1

Die Vorschriften der VV 2200, 2201 waren als § 24a Abs. 1 bis 3 BRAGO mit Wirkung zum 22.3.1990 in die BRAGO eingefügt worden. Die frühere Vorschrift des § 24a BRAGO regelte zunächst die Tätigkeit des Anwalts, der das Einvernehmen nach dem Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz (RADG) herstellte. Die Einführung des RADG war aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.2.1988[1] erforderlich geworden. Das RADG ist zwischenzeitlich durch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) abgelöst worden.

 

Rz. 2

In der Fassung des RVG zum 1.7.2004 fanden sich dann die Regelungen des § 24a BRAGO in den VV 2300, 2301 wieder. Infolge des Wegfalls der Beratungs- und Gutachtengebühren nach VV 2100 ff. a.F. durch Art. 5 des 1. KostRMoG mit Wirkung zum 1.7.2006 sind die VV 2300 ff. zu den VV 2200 ff. aufgerückt. Inhaltlich hat sich dadurch jedoch nichts geändert.

[1] NJW 1988, 887.

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