Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
2200 |
Geschäftsgebühr für die Herstellung des Einvernehmens nach § 28 EuRAG…… |
in Höhe der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
2201 |
Das Einvernehmen wird nicht hergestellt: Die Gebühr 2200 beträgt…… |
0,1 bis 0,5 oder Mindestbetrag der einem Bevollmächtigten oder Verteidiger zustehenden Verfahrensgebühr |
A. Allgemeines
I. Entstehung der Vorschrift
Rz. 1
Die Vorschriften der VV 2200, 2201 waren als § 24a Abs. 1 bis 3 BRAGO mit Wirkung zum 22.3.1990 in die BRAGO eingefügt worden. Die frühere Vorschrift des § 24a BRAGO regelte zunächst die Tätigkeit des Anwalts, der das Einvernehmen nach dem Rechtsanwaltsdienstleistungsgesetz (RADG) herstellte. Die Einführung des RADG war aufgrund der Entscheidung des EuGH vom 25.2.1988 erforderlich geworden. Das RADG ist zwischenzeitlich durch das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) abgelöst worden.
Rz. 2
In der Fassung des RVG zum 1.7.2004 fanden sich dann die Regelungen des § 24a BRAGO in den VV 2300, 2301 wieder. Infolge des Wegfalls der Beratungs- und Gutachtengebühren nach VV 2100 ff. a.F. durch Art. 5 des 1. KostRMoG mit Wirkung zum 1.7.2006 sind die VV 2300 ff. zu den VV 2200 ff. aufgerückt. Inhaltlich hat sich dadurch jedoch nichts geändert.
II. EuRAG (Auszug)
Rz. 3
Wer zu den europäischen Rechtsanwälten i.S.d. EuRAG gehört und damit berechtigt ist, nach § 25 EuRAG tätig zu werden, ergibt sich aus der Anlage 1 zu § 1 EuRAG:
Anlage zu § 1 EuRAG
Rechtsanwaltsberufe in Mitgliedstaaten der Europäischen Union, anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz
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in Belgien: |
Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt |
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in Bulgarien: |
Адвокат (Advokat) |
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in Dänemark: |
Advokat |
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in Estland: |
Vandeadvokaat |
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in Finnland: |
Asianajaja/Advokat |
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in Frankreich: |
Avocat |
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in Griechenland: |
Δικηγόρος (Dikigoros) |
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in Irland: |
Barrister/Solicitor |
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in Island: |
Lögmaur |
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in Italien: |
Avvocato |
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in Kroatien: |
Odvjetnik |
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in Lettland: |
Zvērināts advokāts |
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in Liechtenstein: |
Rechtsanwalt |
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in Litauen: |
Advokatas |
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in Luxemburg: |
Avocat |
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in Malta: |
Avukat/Prokuratur Legali |
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in den Niederlanden: |
Advocaat |
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in Norwegen: |
Advokat |
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in Österreich: |
Rechtsanwalt |
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in Polen: |
Adwokat/Radca prawny |
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in Portugal: |
Advogado |
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in Rumänien: |
Avocat |
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in Schweden: |
Advokat |
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in der Schweiz: |
Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech/Avocat/Avvocato |
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in der Slowakei: |
Advokát/Komerčný právnik |
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in Slowenien: |
Odvetnik/Odvetnica |
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in Spanien: |
Abogado/Advocat/Avogado/Abokatu |
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in der Tschechischen Republik: |
Advokát |
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in Ungarn: |
Ügyvéd |
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in Zypern: |
Δικηγόρος (Dikigoros) |
III. Verfahren
Rz. 4
Nach dem EuRAG sind die in § 1 EuRAG aufgeführten Rechtsanwälte aus anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union, den anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz berechtigt, sowohl in gerichtlichen Verfahren als auch in behördlichen Verfahren wegen Straftaten, Ordnungswidrigkeiten, Dienstvergehen oder Berufspflichtverletzungen in der Bundesrepublik Deutschland einen Mandanten zu vertreten oder zu verteidigen. Soweit sich in diesen Verfahren der Mandant selbst nicht vertreten oder verteidigen darf, also soweit Anwaltszwang besteht (§ 78 ZPO, § 140 StPO) ist die Vertretung oder Verteidigung eines Mandanten durch den ausländischen Anwalt nach § 28 Abs. 1 EuRAG (früher: § 4 RADG) nur im Einvernehmen mit einem deutschen Rechtsanwalt möglich; dieser wiederum muss zur Vertretung oder Verteidigung bei dem betreffenden Gericht oder der betreffenden Behörde befugt sein (§ 28 Abs. 2 S. 1 EuRAG). Den deutschen Anwalt bezeichnet das EuRAG in § 28 Abs. 1 als Einvernehmensanwalt.
Rz. 5
Das Einvernehmen nach § 29 Abs. 1 EuRAG ist jeweils bei der ersten Handlung gegenüber dem Gericht oder der Behörde nachzuweisen.
Rz. 6
Das Einvernehmen wird schriftlich hergestellt und ist so lange wirksam, bis es schriftlich widerrufen wird (§ 29 Abs. 2 EuRAG).
Rz. 7
Dem deutschen Anwalt, der das Einvernehmen mit dem ausländischen Anwalt herstellt, obliegt es, gegenüber dem ausländischen Rechtsanwalt darauf hinzuwirken, dass dieser bei der Vertretung oder Verteidigung des Mandanten die Erfordernisse einer geordneten Rechtspflege beachtet (§ 28 Abs. 2 EuRAG). Es ist dagegen nicht Aufgabe des deutschen Anwalts, ohne zusätzlichen Auftrag darüber hinaus tätig zu werden. Er hat also weder die Prozessführung zu überwachen noch zu beobachten; er hat auch nicht darauf zu achten, ob der ausländische Rechtsanwalt seinen vertraglichen Pflichten gegenüber dem Mandanten nachkommt.
Rz. 8
Ein Vertragsverhältnis zwischen dem Einvernehmensanwalt und dem Mandanten kommt nicht zustande, sofern nicht etwas anderes vereinbart wird (§ 28 Abs. 3 EuRAG).
Rz. 9
Aufgrund des Einvernehmens kann der ausländische Anwalt vor dem deutschen Gericht oder der Behörde als Prozess- oder Verfahrensbevollmächtigter tätig werden. Lediglich vor dem BGH kann der ausländische Rechtsanwalt nicht als Prozessbevollmächtigter auftreten (§ 27 Abs. 1 S. 2 EuR...