Rz. 44
Nach VV 2201 erhält der Anwalt eine geringere Vergütung, wenn es nicht zur Herstellung des Einvernehmens kommt. Mit der neuen Fassung dieser Reduzierungsvorschrift sind die Auslegungsfragen des sprachlich misslungenen Vorgängers (§ 24a Abs. 3 BRAGO) beseitigt. Der Gesetzgeber bringt jetzt klar zum Ausdruck, dass sämtliche Fälle erfasst werden sollen, in denen es nicht mehr zur Herstellung des Einvernehmens kommt, also nicht nur diejenigen Fälle, in denen (so noch der Wortlaut des § 24a Abs. 3 BRAGO) der Rechtsanwalt nach Prüfung der Sach- und Rechtslage die Herstellung des Einvernehmens ablehnt, sondern auch die Fälle, in denen das Einvernehmen aus anderen Gründen nicht mehr hergestellt wird, etwa weil der ausländische Anwalt kündigt oder weil sich das Verfahren, für das das Einvernehmen hergestellt werden soll, anderweitig erledigt hat.
Beispiele: Die gegen den Mandanten erhobene Klage ist zurückgenommen worden. – Das Strafverfahren wurde eingestellt. – Der Mandant hat sich entschlossen, von der eigenen Klageerhebung abzusehen.
Rz. 45
Ist ein solcher Fall der vorzeitigen Erledigung gegeben, so erhält der Anwalt nur geringere Gebühren:
Rz. 46
Soweit in dem zugrunde liegenden Verfahren Wertgebühren gelten (§ 2 Abs. 1; § 3 Abs. 1 S. 2), erhält er die Geschäftsgebühr nach VV 2200 lediglich i.H.v. 0,1 bis 0,5; die Mittelgebühr liegt bei 0,3. Jetzt ist für den Einvernehmensanwalt ein eigener Gebührenrahmen vorgesehen und nicht mehr eine Festgebühr. Die Höhe dieser Gebühr bestimmt der Einvernehmensanwalt nach § 14 Abs. 1. Hier handelt es sich um eine echte Rahmengebühr, so dass es darauf ankommt, inwieweit die Umstände des Verfahrens zur Herstellung des Einvernehmens die Kriterien des § 14 Abs. 1 erfüllen.
Rz. 47
Sollte der Anwalt das Einvernehmen für mehrere ausländische Anwälte herstellen, so erhöht sich der Gebührensatz um 0,3 je weiteren Auftraggeber, also bei zwei Auftraggebern auf 0,4 bis 0,8; Mittelgebühr: 0,6.
Rz. 48
Soweit in dem zugrunde liegenden Verfahren Betragsrahmengebühren gelten, erhält der Anwalt lediglich den Mindestbetrag der Verfahrensgebühr, die er als Bevollmächtigter oder Verteidiger in dem Verfahren erhalten hätte. Hier ist also wieder eine Festgebühr vorgesehen. Ein Zuschlag zur Verfahrensgebühr nach VV Teil 4 bis 6, wenn sich der Mandant des ausländischen Anwalts nicht auf freiem Fuß befindet, ist zu beachten.
Rz. 49
Die Mindestbeträge erhöhen sich nach VV 1008 um jeweils 30 %, soweit der Anwalt das Einvernehmen für mehrere ausländische Anwälte herstellen sollte.