Lotte Thiel, Ass. jur. Sabrina Reckin
Rz. 16
Der Rechtsanwalt bestimmt bei Rahmengebühren nach § 14 Abs. 1 S. 1 die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Ihm wird damit ein Ermessensspielraum eingeräumt, dem durch die sogenannte Toleranzrechtsprechung Rechnung getragen wird. Bleibt die vom Rechtsanwalt im Einzelfall bestimmte Gebühr innerhalb eines Toleranzrahmens von 20 %, ist die Gebühr danach nicht unbillig im Sinne des § 14 Abs. 1 S. 4 und daher von einem ersatzpflichtigen Dritten hinzunehmen.
Rz. 17
Dies gilt jedoch nicht für den Schwellenwert. Beim Schwellenwert von 1,3 handelt es sich um eine feste Kappungsgrenze. Ob die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war, unterliegt daher der vollen gerichtlichen Überprüfung. Nachdem der IX. und VI. Zivilsenat des BGH zwischenzeitlich für etwas Verwirrung sorgten, hat der VIII. Zivilsenat kurze Zeit später nochmals klargestellt, dass eine Erhöhung der Geschäftsgebühr über die Regelgebühr von 1,3 hinaus nur gefordert werden kann, wenn die Tätigkeit des Rechtsanwalts umfangreich oder schwierig war und deshalb nicht unter dem Gesichtspunkt der Toleranzrechtsprechung bis zu einer Überschreitung von 20 % der gerichtlichen Überprüfung entzogen ist.
Rz. 18
Übt der Rechtsanwalt sein Ermessen nach § 14 Abs. 1 aus und überschreitet dabei die Toleranzgrenze von 20 %, kann vom Gericht die im Einzelfall objektiv angemessene Gebühr festgesetzt werden ohne sie nochmals um 20 % zu erhöhen.
Zu weiteren Einzelheiten siehe die Kommentierung zu § 14.