Rz. 46
Eine Erstattung der in den Verfahren nach Nr. 1 angefallenen Anwaltskosten soll nach ganz h.M. nicht in Betracht kommen, es sei denn, die Parteien haben die Erstattung z.B. in einem Vergleich vereinbart. Dies wird aus den gleich lautenden Formulierungen in § 91 Abs. 3 ZPO und § 15a Abs. 4 EGZPO gefolgert. Dort heißt es nur, dass die "Kosten der Gütestelle" zu den Prozesskosten nach § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zählen. Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien ist dort nicht die Rede. Die im Schlichtungsverfahren angefallenen Anwaltskosten, so das OLG Hamm, seien Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen sei. So würden in § 91 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nur die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben. Gegen die Einbeziehung der Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits spreche zudem Sinn und Zweck des Güteverfahrens. Damit solle den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Streit ohne Inanspruchnahme eines Gerichts in einem relativ frühen Stadium einvernehmlich beizulegen. Die Hinzuziehung eines Anwalts in diesem Verfahren sei daher ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht notwendig. Daher kämen Erstattungsansprüche nur aus materiellem Recht (etwa Verzug oder Delikt) in Betracht, die aber wiederum nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsverfahrens sein können.
Nach a.A. sind auch die Anwaltskosten zu erstatten. Dies wird damit begründet, dass es auf § 15a EGZPO oder § 91 Abs. 3 ZPO insoweit gar nicht ankomme, da die Anwaltskosten jedenfalls als notwendige Vorbereitungskosten gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig seien. Die Durchführung des Verfahrens nach Nr. 1 vor Klageerhebung sei gesetzlich vorgeschrieben und damit notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Hinzuziehung eines Anwalts müsse daher auch in diesen Fällen nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.
Rz. 47
Für die freiwilligen Güteverfahren hat der BGH den Meinungsstreit nunmehr dahingehend entschieden, dass die Kosten anwaltlicher Vertretung im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig seien. Von der Regelung des § 91 Abs. 3 ZPO werden nur die Gebühren der Gütestelle erfasst, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten. Es handele sich auch nicht um der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten, die im Falle ihrer Notwendigkeit zu erstatten sind. Denn die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens diene im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen kann. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar.
Rz. 48
Für die obligatorischen Schlichtungsverfahren ist die Frage nach wie vor offen. Der BGH ist in seiner vorgenannten Entscheidung zwar der verbreiteten Meinung, wonach die in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EGZPO aufgewandten Kosten der rechtsanwaltlichen Vertretung Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits sind, nicht entgegengetreten. Hierauf kam es jedoch für den entschiedenen Fall auch nicht an. Der Anwalt sollte daher vor der Annahme des Mandats für ein solches Güte- oder Schlichtungsverfahren den Mandanten auf die Erstattungsproblematik hinweisen.