I. Anrechnung auf die Geschäftsgebühr VV 2303
Rz. 32
Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 auf die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens angerechnet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.
Rz. 33
Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die Geschäftsgebühr der VV 2300 auf die Geschäftsgebühr nach VV 2303 angerechnet (VV Vorb. 2.3 Abs. 6 S. 1). Das gilt auch dann, wenn die Begrenzung nach VV 2301 greift. Die Anrechnung ist jedoch auf die Hälfte der zuvor angefallenen Geschäftsgebühr aus VV 2300 begrenzt.
Rz. 34
Darüber hinaus darf kein höherer Gebührensatz als 0,75 angerechnet werden (VV Vorb. 2.3 Abs. 6 S. 1). Das gilt auch bei mehreren Auftraggebern. Dies wiederum hat zur Folge, dass von der Geschäftsgebühr der VV 2303 mindestens 0,75 nach Anrechnung verbleiben.
Soweit die Gegenstände der außergerichtlichen Vertretung unterschiedlich sind, wird nur nach dem Wert angerechnet, der in das Güte- oder Schlichtungsverfahren übergegangen ist.
II. Anrechnung der Geschäftsgebühr VV 2303
Rz. 35
Kommt es nach dem Güte- oder Schlichtungsverfahren zum Rechtsstreit oder einem anderen gerichtlichen Verfahren nach VV Teil 3, so wird nach VV Vorb. 3 Abs. 4 auch die Geschäftsgebühr nach VV 2303 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Verfahrens gemäß VV Teil 3 angerechnet.
Rz. 36
Da hier gegebenenfalls außergerichtlich mehrere Geschäftsgebühren anfallen können (VV 2300 und VV 2303), ist angeordnet, dass nur die letzte Geschäftsgebühr, also hier die der VV 2303 angerechnet wird (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 2). Anzurechnen ist auch hier nur hälftig, höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 1). Diese Begrenzung kann sich nur bei mehreren Auftraggebern auswirken (siehe Rdn 17). Auch hier wird bei unterschiedlichen Gegenständen nur nach dem Wert angerechnet, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3).
Rz. 37
Die im Schlichtungsverfahren entstandenen Auslagen bleiben dagegen dem Anwalt ungekürzt erhalten, auch dann, wenn er sie pauschal berechnet, da die Postentgeltpauschale aus dem Gebührenaufkommen vor Anrechnung bemessen wird.
Beispiel: Der Anwalt wird beauftragt, eine Forderung von 400 EUR außergerichtlich geltend zu machen. Anschließend wird das Schlichtungsverfahren nach § 15a EGZPO durchgeführt und hiernach Klage erhoben. Nach mündlicher Verhandlung ergeht ein Urteil.
I. Außergerichtliche Tätigkeit (Wert: 400 EUR)
1. |
1,3-Geschäftsgebühr, VV 2300 |
|
63,70 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 (20 % aus 63,70 EUR) |
|
12,74 EUR |
|
Zwischensumme |
76,44 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
14,52 EUR |
Gesamt |
|
90,96 EUR |
II. Schlichtungsverfahren (Wert: 400 EUR)
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1 |
|
73,50 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 6 anzurechnen, 0,65 aus 400,00 EUR |
|
– 31,85 EUR |
3. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 (20 % aus 73,50 EUR) |
|
14,70 EUR |
|
Zwischensumme |
56,35 EUR |
|
4. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
10,71 EUR |
Gesamt |
|
67,06 EUR |
III. Gerichtsverfahren (Wert: 400 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
63,70 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 400 EUR |
|
– 36,75 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
58,50 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
105,45 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
20,04 EUR |
Gesamt |
|
125,49 EUR |
Rz. 38
Wird das Klageverfahren nur wegen eines Teils der im Schlichtungsverfahren anhängigen Forderung durchgeführt, ist die Geschäftsgebühr nur aus diesem Teilwert anzurechnen; angerechnet wird auch hier nur, soweit sich die Gegenstände von Güte- oder Schlichtungsverfahren und nachfolgendem Rechtsstreit decken (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3).
Beispiel: Das Schlichtungsverfahren wegen einer Forderung von 600 EUR scheitert; es kommt anschließend zum Rechtsstreit über 300 EUR, in dem streitig verhandelt wird.
Der Anwalt erhält:
I. Schlichtungsverfahren (Wert: 600 EUR)
1. |
1,5-Geschäftsgebühr, VV 2303 Nr. 1 |
|
132,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
152,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
28,88 EUR |
Gesamt |
|
180,88 EUR |
II. Rechtsstreit (Wert: 300 EUR)
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
63,70 EUR |
2. |
gem. VV Vorb. 3 Abs. 4 anzurechnen, 0,75 aus 300,00 EUR |
|
– 36,75 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
58,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
105,75 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
20,09 EUR |
Gesamt |
|
125,84 EUR |
Rz. 39
Schließen die Parteien vor der Gütestelle eine Einigung oder einen Vergleich, die aus formalen oder inhaltlichen Gründen nicht vollstreckbar sind, und muss anschließend aus dem Vergleich heraus geklagt oder gar ein neues Schlichtungsverfahren betrieben werden, dann stellt dieses Verfahren eine neue Angelegenheit i.S.d. § 15 dar. Eine Anrechnung der Gebühren findet dann nicht statt.
Rz. 40
Die Einigungsgebühr der VV 1000 ist niemals anzurechnen.