Rz. 32

Ist dem Schlichtungsverfahren eine Beratung vorausgegangen, so wird eine Beratungsgebühr gemäß § 34 Abs. 2 auf die Geschäftsgebühr des Güte- oder Schlichtungsverfahrens angerechnet, soweit nichts Abweichendes vereinbart ist.

 

Rz. 33

Ist eine außergerichtliche Vertretung vorausgegangen, so wird die Geschäftsgebühr der VV 2300 auf die Geschäftsgebühr nach VV 2303 angerechnet (VV Vorb. 2.3 Abs. 6 S. 1). Das gilt auch dann, wenn die Begrenzung nach VV 2301 greift. Die Anrechnung ist jedoch auf die Hälfte der zuvor angefallenen Geschäftsgebühr aus VV 2300 begrenzt.

 

Rz. 34

Darüber hinaus darf kein höherer Gebührensatz als 0,75 angerechnet werden (VV Vorb. 2.3 Abs. 6 S. 1). Das gilt auch bei mehreren Auftraggebern. Dies wiederum hat zur Folge, dass von der Geschäftsgebühr der VV 2303 mindestens 0,75 nach Anrechnung verbleiben.

Soweit die Gegenstände der außergerichtlichen Vertretung unterschiedlich sind, wird nur nach dem Wert angerechnet, der in das Güte- oder Schlichtungsverfahren übergegangen ist.

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