Rz. 5
Ausdrücklich genannt sind in Nr. 1 die Gütestellen gemäß § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO, also solche Gütestellen, die von der Landesjustizverwaltung eingerichtet oder anerkannt sind. Auf Grund der zum 1.1.2000 eingeführten Vorschrift des § 15a EGZPO sind die Landesjustizverwaltungen ermächtigt worden, Gütestellen zur obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung einzurichten. Von der Möglichkeit eines solchen Ausführungsgesetzes machen derzeit die Länder Bayern, Nordrhein-Westfalen, Hessen, Brandenburg, Saarland, Sachsen-Anhalt, Hamburg, Mecklenburg-Vorpommern, Niedersachsen, Rheinland-Pfalz, Sachsen und Schleswig-Holstein Gebrauch. Die Stellen der obligatorischen außergerichtlichen Streitschlichtung sind Gütestellen i.S.d. § 794 Abs. 1 Nr. 1 ZPO (§ 15a Abs. 6 EGZPO; § 44 Abs. 1 JustG NRW; Art. 5 BaySchlG).
Rz. 6
Die Vorschrift der Nr. 1 ist auch anzuwenden, wenn die Parteien den Einigungsversuch einvernehmlich vor einer Gütestelle, die Streitbeilegung betreibt (§ 15a Abs. 3 EGZPO), unternehmen. Dazu gehören Gütestellen der Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer, einer Innung oder auch Gütestellen einer Rechtsanwaltskammer, die zwischen Anwalt und Mandant Güteverfahren durchführt.