1. Verfahrenskosten
Rz. 43
Kommt es nach einem Verfahren der Nr. 1 zum Rechtsstreit, so werden die Kosten des Verfahrens nach § 91 Abs. 3 ZPO zu den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO gezählt und sind zu erstatten. Dieselbe Rechtsfolge ergibt sich für das Schlichtungsverfahren nach § 15 EGZPO aus § 15a Abs. 4 EGZPO. Soweit in dem Rechtsstreit eine Kostenentscheidung ergeht oder ein Vergleich über die Kosten getroffen wird, sind also auch die Kosten des vorangegangenen Verfahrens entsprechend zu erstatten und festzusetzen.
Rz. 44
Werden die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits gegeneinander aufgehoben (§ 92 Abs. 2 ZPO), so trägt jede Partei ihre eigenen Kosten selbst; nur die Gerichtskosten werden geteilt. Zu diesen Gerichtskosten zählen nicht die im Verfahren nach Nr. 1 angefallenen Gebühren. Nach der Legaldefinition des GKG (§ 1 Abs. 1 GKG) sind Gerichtskosten nur "Gebühren und Auslagen nach diesem Gesetz". Da sich die Gebühren in den Verfahren nach Nr. 1 jedoch nicht nach dem GKG richten, sondern nach landesrechtlichen Vorschriften, fallen sie nicht unter die Gerichtskosten. Es handelt sich insoweit um Parteiauslagen, ähnlich wie die Kosten der Zustellung einer einstweiligen Verfügung oder die Kosten eines von der Partei gestellten Zeugen, die jede Partei selbst trägt.
Rz. 45
Soll auch insoweit eine Teilung der Kosten stattfinden, muss dies vom Gericht entweder in der Kostenentscheidung ausdrücklich angeordnet oder von den Parteien einvernehmlich geregelt werden.
2. Anwaltskosten
Rz. 46
Eine Erstattung der in den Verfahren nach Nr. 1 angefallenen Anwaltskosten soll nach ganz h.M. nicht in Betracht kommen, es sei denn, die Parteien haben die Erstattung z.B. in einem Vergleich vereinbart. Dies wird aus den gleich lautenden Formulierungen in § 91 Abs. 3 ZPO und § 15a Abs. 4 EGZPO gefolgert. Dort heißt es nur, dass die "Kosten der Gütestelle" zu den Prozesskosten nach § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zählen. Von den außergerichtlichen Kosten der Parteien ist dort nicht die Rede. Die im Schlichtungsverfahren angefallenen Anwaltskosten, so das OLG Hamm, seien Teil eines besonderen Vorverfahrens, das nicht dem nachfolgenden Gerichtsverfahren zuzuordnen sei. So würden in § 91 Abs. 2 ZPO ausdrücklich nur die durch ein solches Verfahren bei der Gütestelle entstandenen Gebühren den Kosten des Rechtsstreits i.S.d. § 91 Abs. 1 und 2 ZPO zugeordnet. Einer solchen Regelung hätte es nicht bedurft, wäre das Güteverfahren sowieso Teil des gerichtlichen Verfahrens und damit auch die dort erwachsenen Anwaltskosten. Die Erstattungsfähigkeit dieser Kosten würde sich in diesem Fall bereits insgesamt aus § 91 Abs. 1 und 2 ZPO ergeben. Gegen die Einbeziehung der Anwaltskosten in die Kosten des nachfolgenden Rechtsstreits spreche zudem Sinn und Zweck des Güteverfahrens. Damit solle den Parteien die Möglichkeit eingeräumt werden, ihren Streit ohne Inanspruchnahme eines Gerichts in einem relativ frühen Stadium einvernehmlich beizulegen. Die Hinzuziehung eines Anwalts in diesem Verfahren sei daher ähnlich wie im Prozesskostenhilfeverfahren nicht notwendig. Daher kämen Erstattungsansprüche nur aus materiellem Recht (etwa Verzug oder Delikt) in Betracht, die aber wiederum nicht Gegenstand eines Kostenfestsetzungsverfahrens sein können.
Nach a.A. sind auch die Anwaltskosten zu erstatten. Dies wird damit begründet, dass es auf § 15a EGZPO oder § 91 Abs. 3 ZPO insoweit gar nicht ankomme, da die Anwaltskosten jedenfalls als notwendige Vorbereitungskosten gemäß § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig seien. Die Durchführung des Verfahrens nach Nr. 1 vor Klageerhebung sei gesetzlich vorgeschrieben und damit notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 ZPO. Die Hinzuziehung eines Anwalts müsse daher auch in diesen Fällen nach § 91 Abs. 2 ZPO erstattungsfähig sein.
Rz. 47
Für die freiwilligen Güteverfahren hat der BGH den Meinungsstreit nunmehr dahingehend entschieden, dass die Kosten anwaltlicher Vertretung im nachfolgenden Rechtsstreit nicht gemäß § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 3 ZPO erstattungsfähig seien. Von der Regelung des § 91 Abs. 3 ZPO werden nur die Gebühren der Gütestelle erfasst, nicht auch die im Güteverfahren angefallenen Anwaltskosten. Es handele sich auch nicht um der Regelung in § 91 Abs. 1 Satz 1 ZPO unterfallende Vorbereitungskosten, die im Falle ihrer Notwendigkeit zu erstatten sind. Denn die Durchführung eines freiwilligen Güteverfahrens diene im Wesentlichen einer außergerichtlichen Erledigung der Streitigkeit und nicht zugleich der Vorbereitung eines späteren Prozesses, für den es seiner Funktion nach regelmäßig keine verwertbaren Erkenntnisse oder Resultate erbringen kann. Kosten, die zur Abwendung eines drohenden Rechtsstreits aufgewendet werden, stellen keine Kosten der Prozessvorbereitung dar.
Rz. 48
Für die obligatorischen Schlichtungsverfahren ist die Frage nach wie vor offen. Der BGH ist in seiner vorgenannten Entscheidung zwar der verbreiteten Meinung, wonach die in einem obligatorischen Güteverfahren nach § 15a EG...