Rz. 2

Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft erhält der Anwalt eine Gebühr nach VV 2501 in Höhe von 38,50 EUR.

 

Rz. 3

Zur Beantwortung der Frage, was unter einer Beratung i.S.v. VV 2501 zu verstehen ist, kann auf § 34 zurückgegriffen werden. Die Beratung besteht danach in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder in einer Auskunft. Insoweit kann zu den Voraussetzungen des Gebührentatbestandes auf die Kommentierung zu § 34 verwiesen werden. Insbesondere sind die Begriffe von Rat und Auskunft gleichbedeutend. Auch das Abraten ist eine Ratserteilung i.S.d. Vorschrift.[1]

[1] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 33; Mayer/Kroiß/Pukall, VV 2501 Rn 2.

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