Rz. 19

Hinsichtlich der Anrechnung der Beratungsgebühr nach Anm. Abs. 2 gilt Folgendes: Schließt sich der Beratung eine nachfolgende anwaltliche Tätigkeit an, ist die Beratungsgebühr nach VV 2501 – im Gegensatz zur Gebühr der VV 2503 – nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe (35 EUR) anzurechnen. Insbesondere hat eine Anrechnung auf die Gebühr nach VV 2503, auf Gebühren nach VV 2300 ff., wenn für die außergerichtliche Vertretung keine Beratungshilfe gewährt wird, und auf die Gebühren der VV 3100 ff., unabhängig davon, ob der Rechtsuchende im nachfolgenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe erhält oder nicht, stattzufinden. Auch bei einer Beratung in Straf- oder Bußgeldsachen oder in Verfahren nach VV Teil 6 ist anzurechnen, ebenso bei einer Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Auf eine Einigungsgebühr nach VV 2508 ist die Beratungsgebühr nicht anzurechnen.[30]

[30] Gerold/Schmidt/Mayer, RVG, VV 2500–2508 Rn 36; a.A. OLG Oldenburg 25.5.2009 – 13 WF 87/09, noch zur BRAGO.

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