Rz. 28

Die Beratungsgebühr nach VV 2501 ist auch dann in voller Höhe auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden Rechtsstreits anzurechnen, wenn nur ein Teil des Gegenstands der Beratungstätigkeit zum Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens geworden ist.[47]

[47] AG Aschaffenburg JurBüro 1988, 1351.

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