Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Begriffsbestimmung
Rz. 2
Für die Erteilung eines mündlichen oder schriftlichen Rats oder einer Auskunft erhält der Anwalt eine Gebühr nach VV 2501 in Höhe von 38,50 EUR.
Rz. 3
Zur Beantwortung der Frage, was unter einer Beratung i.S.v. VV 2501 zu verstehen ist, kann auf § 34 zurückgegriffen werden. Die Beratung besteht danach in einem mündlichen oder schriftlichen Rat oder in einer Auskunft. Insoweit kann zu den Voraussetzungen des Gebührentatbestandes auf die Kommentierung zu § 34 verwiesen werden. Insbesondere sind die Begriffe von Rat und Auskunft gleichbedeutend. Auch das Abraten ist eine Ratserteilung i.S.d. Vorschrift.
2. Prüfung der Erfolgsaussichten eines Rechtsmittels
Rz. 4
Da die VV 2501 ff. für die Prüfung der Erfolgsaussicht eines Rechtsmittels im Gegensatz zu den VV 2100 ff. keine besonderen Gebührentatbestände vorsehen, fällt diese Tätigkeit ebenfalls unter VV 2501. Ebenso entsteht die Gebühr VV 2501 für die Beratung über die Einlegung eines Widerspruchs gegen einen Verwaltungsakt oder für die Beratung über eine Klageerhebung gegen einen Widerspruchsbescheid.
3. Ergebnis und Gegenstand der Beratung
Rz. 5
Unerheblich ist, zu welchem Ergebnis die Beratung führt. Ebenso kommt es nicht darauf an, ob der Rechtsuchende in der Hauptsache oder nur in einem Nebenpunkt beraten wird. Jede Beratung, die sich im Rahmen der Bewilligung bewegt, löst die volle Vergütung nach VV 2501 aus.
4. Einmalige sofortige Auskunft
Rz. 6
Erteilt der Rechtsanwalt lediglich eine einmalige sofortige Auskunft, erhält er auch hierfür die Beratungsgebühr VV 2501. Nach § 3 Abs. 2 BerHG kann eine sofortige Auskunft aber auch durch das Amtsgericht (Rechtspfleger) gegeben werden, soweit dem Anliegen des Rechtsuchenden hierdurch entsprochen werden kann. Wird eine solche Auskunft durch das Gericht erteilt, bedarf es keiner Bewilligung von Beratungshilfe mehr. Begibt sich der Rechtsuchende mit einem Anliegen, dem durch eine sofortige Auskunft entsprochen werden kann, direkt zu einem Rechtsanwalt, erscheint es in aller Regel nicht naheliegend, dass das Anliegen derart von besonderer Eilbedürftigkeit ist, dass nach § 6 Abs. 2 BerHG nachträglich Beratungshilfe zu bewilligen wäre.
5. Dauer der Beratung
Rz. 7
Auf die Dauer der gewährten Beratung kommt es nicht an, ebenso wenig darauf, wie viele Beratungstermine stattgefunden haben. Solange sich der Rechtsuchende in derselben Angelegenheit beraten lässt, liegt nur eine Beratung vor, so dass die Gebühr nur einmal anfällt.
6. Erstberatung
Rz. 8
Eine Erstberatung ist im Rahmen der Beratungshilfe nicht vorgesehen (vgl. § 34 Rdn 118). Auch für eine solche Beratung fällt die volle Gebühr VV 2501 an.