Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Abgrenzung zwischen Beratungs- und Geschäftsgebühr
Rz. 10
Der Rat oder die Auskunft darf nicht in Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit stehen (Anm. Abs. 1 zu VV 2501). Die Abgrenzung der Beratung von der Geschäftsbesorgung und damit die Abgrenzung einer Beratungsgebühr von einer Geschäftsgebühr VV 2503 ist im Einzelfall schwierig. Um eine Beratung handelt es sich dann, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten, mit der Beratung verbunden ist. In der Formulierung in Anm. Abs. 1 zu VV 2503 "für das Betreiben des Geschäfts" kommt demgegenüber zum Ausdruck, dass es sich um die Gebühr handelt, nach der grundsätzlich die außergerichtliche Vertretung abzurechnen ist. Es kommt deshalb grundsätzlich darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll. Eine Vertretung kommt begrifflich nur gegenüber Dritten in Betracht. Maßgeblich ist der vom Rechtsuchenden erteilte Auftrag. Deshalb setzt das Betreiben eines Geschäfts, das eine Geschäftsgebühr auslöst, einen Auftrag des Mandanten voraus, der auf eine Tätigkeit des Rechtsanwalts nach außen gerichtet ist. Abzugrenzen ist dabei grds. anhand des Auftrags (Tätigkeit gegenüber Dritten) und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, aus der allerdings der Auftragsinhalt geschlossen werden kann. Fehlt es an der Ausrichtung nach außen gegenüber Dritten und soll der Rechtsanwalt ausschließlich nach innen gegenüber dem Mandanten tätig werden, liegt eine Beratung i.S.v. VV 2501 vor.
Rz. 11
Die für eine Beratung notwendige Beschaffung von Informationen (z.B. durch Akteneinsicht) ist mit der Beratungsgebühr abgegolten, wenn der Rechtsanwalt nur einen Beratungsauftrag hatte. Die Akteneinsicht mit einem Vertretungsauftrag (Tätigkeit nach außen gegenüber Dritten) löst dagegen die Geschäftsgebühr aus, weil die Akteneinsicht dann zum von der Geschäftsgebühr erfassten Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information gehört.
2. Einzelfälle
Rz. 12
Ein Zusammenhang mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit liegt insbesondere in folgenden Fällen vor:
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Der Rechtsuchende lässt sich zugleich vom Anwalt vertreten. Beispiel: Der Anwalt verfasst für den Rechtsuchenden ein Schreiben, in dem die Anfechtung eines Kaufvertrages erklärt wird. Gleichzeitig berät er den Rechtsuchenden, wie er sich weiterhin zu verhalten habe. Die Beratung geschieht hier anlässlich einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Vertretung. Eine Gebühr nach VV 2501 fällt somit nicht an. Der Anwalt erhält vielmehr nur die Gebühr nach VV 2503. Beispiel: Der Anwalt ist für einen ausländischen JVA-Häftling tätig. Er besucht ihn in der U-Haft, berät dabei gebietsübergreifend auch im Ausländer- und Asylrecht und korrespondiert anschließend mit dem Haftrichter. Die Tätigkeit geht über eine Beratung i.S.v. § 2 Abs. 2 BerHG, VV 2501 hinaus. |
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Gleiches gilt, wenn der Anwalt für den Rechtsuchenden bereits gerichtlich tätig ist und er ihn anlässlich des gerichtlichen Verfahrens berät. Auch hier steht die beratende Tätigkeit mit einer anderen gebührenpflichtigen Tätigkeit, nämlich der Führung des Rechtsstreits, in Zusammenhang, so dass nicht nach VV 2501 abgerechnet werden kann, abgesehen davon, dass die Beratungshilfe ohnehin nur für Tätigkeiten außerhalb eines gerichtlichen Verfahrens erteilt werden darf (§ 1 Abs. 1 BerHG). |
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Lediglich, wenn neben der gerichtlichen Vertretung ein gesonderter Beratungsauftrag erteilt wird, kann wiederum VV 2501 greifen. Beispiel: Der Anwalt war erstinstanzlich tätig. Er soll anschließend prüfen, ob eine Berufung gegen das landgeri... |