Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
1. Erfasste Gebühren
Rz. 19
Hinsichtlich der Anrechnung der Beratungsgebühr nach Anm. Abs. 2 gilt Folgendes: Schließt sich der Beratung eine nachfolgende anwaltliche Tätigkeit an, ist die Beratungsgebühr nach VV 2501 – im Gegensatz zur Gebühr der VV 2503 – nicht nur zur Hälfte, sondern in voller Höhe (35 EUR) anzurechnen. Insbesondere hat eine Anrechnung auf die Gebühr nach VV 2503, auf Gebühren nach VV 2300 ff., wenn für die außergerichtliche Vertretung keine Beratungshilfe gewährt wird, und auf die Gebühren der VV 3100 ff., unabhängig davon, ob der Rechtsuchende im nachfolgenden Rechtsstreit Prozesskostenhilfe erhält oder nicht, stattzufinden. Auch bei einer Beratung in Straf- oder Bußgeldsachen oder in Verfahren nach VV Teil 6 ist anzurechnen, ebenso bei einer Beratung in sozialrechtlichen Angelegenheiten. Auf eine Einigungsgebühr nach VV 2508 ist die Beratungsgebühr nicht anzurechnen.
2. Keine Anrechnung von Auslagen
Rz. 20
Angerechnet wird nur die Gebühr des VV 2501; Auslagen nach § 46, VV 7000 ff. sind nicht anzurechnen.
3. Wahlrecht bei der Anrechnung, § 15a Abs. 1
Rz. 21
Indes ist § 15a zu beachten. § 15a Abs. 1 definiert die Anrechnung im Innenverhältnis zwischen dem Rechtsanwalt und dem Auftraggeber. Sie gilt aber auch im Verhältnis zur Staatskasse. Beide aufeinander anzurechnenden Gebühren bleiben grundsätzlich unangetastet erhalten. Der Rechtsanwalt kann also beide von der Gebührenanrechnung betroffenen Gebühren jeweils in voller Höhe geltend machen. Ihm ist es lediglich verwehrt, insgesamt mehr als den um den Anrechnungsbetrag verminderten Gesamtbetrag der beiden Gebühren zu verlangen. § 15a Abs. 1 stellt die Anrechnungsreihenfolge grundsätzlich frei. Die Anrechnungsreihenfolge der Anm. Abs. 2 zu VV 2501 bleibt allein für die Ermittlung der Höhe des Anrechnungsbetrages relevant.
Rz. 22
Hieraus folgt, dass der Anrechnungsbetrag der Beratungsgebühr VV 2501 und der weiteren von der Anrechnung betroffenen Gebühr über Anm. Abs. 2 zu VV 2501 stets 38,50 EUR beträgt. Dem Anwalt verbleibt aus § 15a Abs. 1 grundsätzlich das Wahlrecht, von welcher Gebühr der Anrechnungsbetrag abzuziehen ist.
4. Staatskasse und Anrechnung der Beratungsgebühr
a) Tatsächliche Zahlung der Beratungsgebühr
Rz. 23
Die Staatskasse kann sich indes auf eine Anrechnung unter anderem nur dann berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat. Dies gilt auch bei der Beratungshilfevergütung.
Hierbei kommt es nicht darauf an, ob diese tatsächliche Zahlung von dem Auftraggeber, einem Kostenerstattungsschuldner oder der Staatskasse herrührt. Zweifelhaft ist allerdings, ob sich diese Voraussetzung bereits aus § 15a Abs. 2 ergibt. Denn dass die Staatskasse Dritte i.S.v. § 15a Abs. 2 ist, kann deshalb fraglich sein, weil die Staatskasse Vergütungsschuldner und nicht Kostenerstattungsschuldner ist. Ist die Staatskasse gleichwohl als Dritte anzusehen, kann sie sich gemäß § 15a Abs. 2 auf eine Anrechnung u.a. nur berufen, wenn der Anwalt eine den Anrechnungsbetrag erfassende tatsächliche Zahlung erhalten hat. Dasselbe Ergebnis ergibt sich aber auch schon aus § 15a Abs. 1 i.V.m. § 58. Denn der Rechtsanwalt kann über § 15a Abs. 1 wählen, an welchen Vergütungsschuldner er sich wendet. Die Grenze ist lediglich, dass er nicht mehr als beide Gebühren gekürzt um den Anrechnungsbetrag beanspruchen kann.
Rz. 24
Verlangt der Rechtsanwalt z.B. für die gerichtliche Tätigkeit nicht oder nicht mehr die volle, sondern nur die um den Anrechnungsbetrag gekürzte Verfahrensgebühr, muss die Staatskasse die volle Beratungsgebühr (VV 2501) vergüten. Hinzu kommt, dass gemäß § 58 Abs. 2 eine Anrechnung nur bei einer tatsächlichen Zahlung von der Staatskasse berücksichtigt werden kann. § 58 Abs. 2 ist anwendbar, weil es um die Anrechnung mit Gebühren nach VV Teil 3 geht und § 15a die Reihenfolge, worauf anzurechnen ist, freistellt. Nach § 55 Abs. 5 S. 3 hat der Rechtsanwalt Zahlungen auf eine anzurechnende Gebühr anzugeben, wobei die Angabe auch den Gebührensatz oder den Betrag der Gebühr und bei Wertgebühren auch den zugrunde gelegten Wert einschließt. Auch hieraus ergibt sich mittelbar, dass eine Gebührenanrechnung im Verhältnis zur Staatskasse dann nicht zu berücksichtigen ist, wenn der Rechtsanwalt keine Zahlungen auf die außergerichtliche Beratungsg...