Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
2502 |
Beratungstätigkeit mit dem Ziel einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO): Die Gebühr 2501 beträgt…… |
77,00 EUR |
Rz. 1
In VV 2502 ist die Vergütung des Anwalts geregelt, der im Rahmen der Beratungshilfe zur Herbeiführung einer außergerichtlichen Einigung mit den Gläubigern über die Schuldenbereinigung auf der Grundlage eines Plans (§ 305 Abs. 1 Nr. 1 InsO) beratend tätig wird. Die Beratungsgebühr VV 2501 erhöht sich auf das Doppelte, also auf 77 EUR.
Rz. 2
Eine Erhöhung nach Anzahl der Gläubiger ist hier – im Gegensatz zu VV 2504 bis 2007 – nicht vorgesehen. Die Gebühr entsteht auch dann, wenn nur ein Gläubiger vorhanden ist und sich die Beratung darauf erstreckt (vgl. auch bei der Kommentierung zur Geschäftsgebühr VV 2504–2507 Rdn 10).
Rz. 3
Die Vorschrift der VV 2502 verdoppelt lediglich die Beratungsgebühr gemäß VV 2501. An dem Charakter der Gebühr als Beratungsgebühr und somit an ihrer Anrechenbarkeit auf Gebühren für sonstige Tätigkeiten ändert sich deshalb nichts.
Rz. 4
Um eine Beratung i.S.v. VV 2502 handelt es sich, wenn der Rechtsanwalt auftragsgemäß nur im Innenverhältnis zum Mandanten beratend tätig wird, also kein anderes Geschäft, insbesondere keine Vertretung des Mandanten, mit der Beratung verbunden ist. Es kommt deshalb grundsätzlich darauf an, ob der Rechtsanwalt auftragsgemäß auch nach außen wirken soll. Maßgeblich ist also der vom Rechtsuchenden erteilte Auftrag. Abzugrenzen ist dabei anhand des Auftrags und nicht etwa anhand der tatsächlich entfalteten konkreten Tätigkeit, der allerdings indizielle Funktion für den Auftragsinhalt beigemessen werden kann.
Rz. 5
Die Beratungsgebühr VV 2502 und die Geschäftsgebühr VV 2504 ff. können nicht nebeneinander aus der Staatskasse verlangt werden. Im Übrigen wird insbesondere zur Abgrenzung zwischen der Beratungsgebühr VV 2502 und den Geschäftsgebühren VV 2504 auf die Erläuterungen zu VV 2501 verwiesen, die entsprechend gelten.
Zur Frage der beratungshilferechtlichen Angelegenheiten wird auf VV Vor 2.5 Rdn 57 ff. und § 55 Rdn 148 ff. verwiesen.