Rz. 17
Für ein Akteneinsichtsgesuch kann die Geschäftsgebühr VV 2503 entstehen.[28] Hierbei ist in einem ersten Schritt zu klären, ob der anwaltliche Auftrag auf eine Beratung oder eine Vertretung gerichtet ist. Steht dies fest, ist in einem zweiten Schritt zu prüfen, ob in dem Beratungsmandat die Beratungsgebühr (VV 2501) bzw. im Vertretungsmandat die Geschäftsgebühr (VV 2503) entstanden ist. Die Abgrenzung zwischen einem Beratungsmandat und einem Vertretungsmandat ist oftmals schwierig. Regelmäßig entscheidendes Kriterium für die Abgrenzung ist, ob der Anwalt aufgrund des ihm erteilten Mandats nach außen hin gegenüber Dritten tätig werden soll (siehe § 34 Rdn 17).[29] Abzugrenzen ist also nach dem Auftrag und nicht nach der konkret ausgeführten anwaltlichen Tätigkeit (vgl. § 34 Rdn 17). Tritt der Anwalt nach außen hervor, ist dies allerdings ein sicheres Zeichen für einen Auftrag zur Vertretung.[30]
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