Rz. 27

Auch hinsichtlich der Geschäftsgebühr nach VV 2503 ist eine Anrechnung angeordnet (Anm. Abs. 2 S. 1 und 2). Anzurechnen ist auch im Rahmen der Anm. Abs. 2 S. 1 und 2 nur die Gebühr; Auslagen bleiben anrechnungsfrei. Dies gilt auch für die Postentgeltpauschale nach VV 7002 (siehe auch Vor VV 2.5 Rdn 39).[41] Der Umfang der Anrechnung hängt von der nachfolgenden Angelegenheit ab.

[41] AG Kassel AGS 2007, 133 = JurBüro 2006, 592; Riedel/Sußbauer/H. Schneider, RVG, VV 2501 Rn 9; NK-GK/Köpf, VV 2501 Rn 3.

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