Rz. 19

Der Verweis in Anm. Abs. 1 zu VV 2508 erfasst den Ausschluss der Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 5 zu VV 1000. Nach dessen S. 1 entsteht die Einigungsgebühr nicht in Ehesachen und nicht in Lebenspartnerschaftssachen (§ 269 Abs. 1 Nr. 1, 2 FamFG).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?