Peter Fölsch, Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 10
Die Mitwirkung des Anwalts bei einer Ratenzahlungsvereinbarung zu einer
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titulierten (z.B. Urteil, gerichtlicher Vergleich) oder |
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unstreitigen |
Forderung kann die Einigungsgebühr entstehen lassen.
Auch der Gesetzgeber ging mit dem 1. KostRMoG 2004 davon aus, dass die Einigungsgebühr bei Mitwirkung an einer Ratenzahlungsvereinbarung anfallen würde, zumal ein gegenseitiges Nachgeben keine Voraussetzung mehr für die Einigungsgebühr ist. Die Ratenzahlungsvereinbarung beseitigt nämlich die Ungewissheit der Parteien über ein Rechtsverhältnis. Das materielle Rechtsverhältnis ist dasjenige, welches der Forderung zugrunde lag und immer noch liegt. Wie bei § 779 Abs. 2 BGB steht es der Ungewissheit über ein Rechtsverhältnis gleich, wenn die Verwirklichung des Anspruchs unsicher ist. So kann beispielsweise die Unsicherheit in dem Zweifel über einen späteren Vollstreckungserfolg liegen (z.B. Unsicherheit über Pfändungsgrenzen oder über die Zahlungsunfähigkeit des Schuldners).
Rz. 11
Da indes die Ratenzahlungsvereinbarung in der gerichtlichen Praxis vor allem uneinheitlich war, wenn bereits ein Titel vorliegt, ist durch das 2. KostRMoG die Anm. Abs. 1 zu VV 1000 überarbeitet worden.
So entsteht die Einigungsgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 2 zu VV 1000 beim Abschluss eines Vertrages, durch den geregelt wird:
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die Erfüllung des Anspruchs, |
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gleichzeitig der vorläufige Verzicht auf die gerichtliche Geltendmachung, |
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und – im Fall des Vorliegens eines Zwangsvollstreckungstitels – gleichzeitig der vorläufige Verzicht auf Vollstreckungsmaßnahmen. |
Hinweis
Zahlungsvereinbarung während eines gerichtlichen Verfahrens – außerhalb von Beratungshilfe
Um eine Zahlungsvereinbarung entsprechend der Vorschrift Anm. Abs. 1 Nr. zu VV 1000 handelt es sich auch, wenn ein gerichtliches Verfahren anhängig ist, und der Schuldner auf die weitere Rechtsverteidigung verzichtet, damit der Gläubiger einen Vollstreckungstitel erhält. So kann es beispielsweise mit dem Verzicht oder der Rücknahme eines Widerspruchs gegen einen ergangenen Mahnbescheid der Fall sein. Anm. Abs. 1 Nr. 2 trifft zwar Regelungen für Fallkonstellationen vor Anhängigkeit eines Gerichtsverfahrens und bei Vorliegen eines Vollstreckungstitels. Der Gesetzgeber hat indes die Fallkonstellation übersehen, dass Zahlungsvereinbarungen oftmals auch während eines gerichtlichen Mahnverfahrens getroffen werden. Die Höhe der Einigungsgebühr ergibt sich dann aus VV 1003. Der Gegenstandswert bestimmt sich nach § 31b.