Rz. 11

Bis zum KostRÄG 2021 war in Abs. 2 a.F. die Anrechnung der Verfahrensgebühr bei Urkunden- und Wechselprozess geregelt. Die Verfahrensgebühr für einen Urkunden- oder Wechselprozess wird auf die Verfahrensgebühr für das ordentliche Verfahren angerechnet, wenn dieses nach Abstandnahme vom Urkunden- oder Wechselprozess oder nach einem Vorbehaltsurteil anhängig bleibt (§§ 596, 600 ZPO). Die Regelung findet sich nun inhaltsgleich in VV Vorb. 3 Abs. 7. Die bisherige gesetzliche Regelung war unvollständig, da sie auf das erstinstanzliche Verfahren beschränkt war. Nach der Rspr. des BGH ist aber auch in der Berufungsinstanz die Abstandnahme vom Urkundenprozess nach § 596 ZPO möglich, mit der Folge, dass das Verfahren in zweiter Instanz anhängig bleibt, allerdings jetzt im ordentlichen Verfahren.[2] Für das Berufungsverfahren war die in gleicher Weise sachlich gerechtfertigte Anrechnung nicht vorgesehen. Die Anrechnungsvorschrift wurde daher in VV Vorb. 3 Abs. 7 eingestellt, so dass sie auch für das Berufungsverfahren gilt.[3] Wegen der Einzelheiten wird daher auf die dortige Kommentierung verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 356).

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