Rz. 116
Die Ermäßigungsvorschrift der Nr. 3, 1. Alt., greift nur in Familiensachen, in denen es nur um die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts geht.
Der Begriff der Familiensache ist in § 111 FamFG geregelt. In Betracht kommen hier nur Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wie z.B. folgende:
Rz. 117
Grundstücksgeschäfte (§§ 1643, 1821 BGB)
Alle Verträge, die auf den entgeltlichen Erwerb eines Grundstücks oder eines Rechts an einem Grundstück gerichtet sind, sind genehmigungsbedürftig. Der für die praktische Anwendung am meisten relevanteste Fall ist der Kaufvertrag, durch den ein im Eigentum des Kindes stehendes Grundstück veräußert werden soll.
Rz. 118
Geschäfte über das Vermögen im Ganzen, Erbschaft, Erbteil, Pflichtteil (§§ 1643, 1822 Nr. 1 BGB)
Die Eltern bedürfen der Genehmigung des Familiengerichts zu einem Rechtsgeschäft, durch das das Kind zu einer Verfügung über das Vermögen im Ganzen, über eine Erbschaft, einen künftigen Erbteil oder einen Pflichtteil verpflichtet wird.
Rz. 119
Geschäfte, die auf den entgeltlichen Erwerb oder die Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts gerichtet sind (§§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB)
Nach §§ 1643, 1822 Nr. 3 BGB ist für Eltern ebenfalls der entgeltliche Erwerb, nicht aber der unentgeltliche Erwerb genehmigungsbedürftig. Genehmigungsbedürftig ist auch die entgeltliche oder unentgeltliche Veräußerung eines Erwerbsgeschäfts. Die Auflösung eines Erwerbsgeschäfts durch die Eltern ist allerdings nicht mehr genehmigungsbedürftig.
Rz. 120
Der selbstständige Betrieb eines Erwerbsgeschäfts ist nach § 112 Abs. 1 S. 1 BGB durch den Minderjährigen zulässig. Ausgenommen sind diejenigen Geschäfte, zu denen die Eltern der Genehmigung des Familiengerichts bedürfen, § 112 Abs. 1 S. 2 BGB. Gleiches gilt nach § 113 Abs. 1 S. 1 BGB für Dienst- oder Arbeitsverhältnisse (§ 113 Abs. 1 S. 2 BGB).
Rz. 121
Geschäfte, durch die das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird (§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB)
Nach §§ 1643, 1822 Nr. 5 BGB ist auch der Abschluss eines Miet- oder Pachtvertrages oder eines anderen Vertrages, durch welchen das Kind zu wiederkehrenden Leistungen verpflichtet wird, genehmigungsbedürftig.
Rz. 122
Geschäfte, durch die das Kind zur Aufnahme von Geld, Ausstellung einer Schuldverschreibung, Übernahme einer fremden Verbindlichkeit, Erteilung einer Prokura verpflichtet wird (§§ 1643, 1822 Nr. 8 bis 11 BGB)
Nach §§ 1643, 1822 Nr. 8 bis 11 BGB sind auch solche Geschäfte genehmigungsbedürftig, durch die das Kind aus einem Darlehen, aus einer Schuldverschreibung, einer Bürgschaft oder einer Prokura verpflichtet werden soll.
Rz. 123
Ausschlagung einer Erbschaft und eines Vermächtnisses, Pflichtteilsverzicht (§ 1643 Abs. 2 BGB)
Genehmigungspflichtig sind nach § 1643 Abs. 2 BGB außerdem die Ausschlagung einer Erbschaft und eines Vermächtnisses sowie der Verzicht auf einen Pflichtteil. Nicht genehmigungspflichtig sind aber die Annahme einer Erbschaft oder eines Vermächtnisses sowie deren Anfechtung.
Rz. 124
Genehmigung des Erbverzichts (§§ 2347 ff. BGB)
Rz. 125
Verfügung über das Vermögen im Ganzen, Genehmigung von Verträgen, Verfügungen über Haushaltsgegenstände
Grundsätzlich kann sich ein Ehegatte nur verpflichten, über das Vermögen im Ganzen zu verfügen, wenn der andere Ehegatte zustimmt (§ 1365 Abs. 1 BGB). Liegen Gründe für die gesetzlich normierten Ausnahmefälle vor, so kann die Zustimmung des anderen Ehegatten durch das Familiengericht ersetzt werden (§ 1365 Abs. 2 BGB).
Das Gleiche gilt auch für den Abschluss von Verträgen, die der eine Ehegatte ohne die Zustimmung des anderen Ehegatten vornimmt (§ 1366 Abs. Abs. 3 S. 3 BGB) und für die Verfügung über Haushaltsgegenstände (§ 1369 Abs. 2 BGB).
Rz. 126
Ersetzung der Zustimmung des anderen Ehegatten durch das Familiengericht bei der Verwaltung des Gesamtguts
§§ 1426, 1430, 1452 BGB treffen Regelungen zur ordnungsgemäßen Verwaltung des Gesamtguts durch die Eheleute und geben dem Familiengericht eine Ersetzungsbefugnis der Zustimmung des anderen Ehegatten, wenn diese verweigert wird, aber zur ordnungsgemäßen Verwaltung erforderlich ist.