Rz. 138

Landwirtschaftssachen sind zum Teil ZPO-Verfahren; dann kommt die Anwendung der Nr. 3 ohnehin nicht in Betracht, so dass es auf Anm. Abs. 2 nicht ankommt. Zum Teil handelt es sich aber auch um FG-Verfahren. Da diese Verfahren streitig geführt werden, gilt auch hier der Ausschluss der Nr. 3 nach Anm. Abs. 2.

 

Rz. 139

Ebenso ist Nr. 3 auch hier in Verfahren über einstweilige Anordnungen ausgeschlossen.

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