Rz. 132
Die Vorschrift der Anm. Abs. 2 ist im Zusammenhang mit Nr. 3 zu sehen. Sofern die Voraussetzungen der Nr. 3 gegeben sind, also an sich eine Ermäßigung eintreten würde, weil der Anwalt lediglich einen Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen hat, wird diese Vorschrift wieder ausgeschlossen, wenn es sich um streitige Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit handelt.
Rz. 133
Die eingefügte Anm. Abs. 2 stellt damit klar, dass der Ermäßigungstatbestand nur in solchen Verfahren anzuwenden ist, in denen besondere Sachanträge der Parteien nicht erforderlich sind. Im Umkehrschluss gilt, dass in den streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit auch dann – vorbehaltlich einer Ermäßigung nach Nr. 1 – die volle 1,3-Verfahrensgebühr beansprucht werden kann.
Es handelt sich hierbei nach dem Wegfall der Familiensachen und der Verfahren nach § 43 des Wohnungseigentumsgesetzes a.F. hauptsächlich um Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen (siehe Rdn 138).
Rz. 134
Der Ausschlusstatbestand des Abs. 2 gilt ausschließlich für die Fälle der Nr. 3, nicht auch für die Fälle der Nr. 1 und 2.
Rz. 135
Abs. 2 gilt auch für die einstweiligen Anordnungsverfahren in streitigen Verfahren, soweit sie als Hauptsache ein Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit wären. Auch dort löst die bloße Antragstellung bereits die volle 1,3-Verfahrensgebühr aus.
Rz. 136
Ergeht dagegen eine einstweilige Anordnung von Amts wegen, handelt es sich um eine eigene Angelegenheit, wie die Neufassung der Nr. 17 Nr. 4 jetzt klar stellt. Prüft der Anwalt diese nur und veranlasst nichts Weiteres, bleibt es bei der Ermäßigung nach Nr. 1 auf eine 0,8-Verfahrensgebühr. Auf Nr. 3 kommt es in diesem Fall nicht an. Auch Anm. Abs. 2 kann in diesem Fall die Ermäßigung nicht verhindern.
Rz. 137
Ungeachtet dessen darf die Nichtanwendbarkeit der Nr. 3 nicht dazu verleiten, voreilig der Auffassung zu sein, in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit entstehe immer die volle 1,3-Verfahrensgebühr. Auch hier ist eine Ermäßigung nach Nr. 1 und Nr. 2 möglich. Erforderlich für die volle 1,3-Gebühr nach VV 3100 bleibt daher auch hier, dass
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ein Antrag gestellt, |
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ein Termin wahrgenommen oder |
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ein Schriftsatz eingereicht wird, der
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den Sachvortrag, |
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den Antrag auf Zurückweisung des gegnerischen Antrags oder |
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die Antragsrücknahme |
enthält. |
Fehlt es daran, verbleibt es auch hier bei einer 0,8-Verfahrensgebühr. Dies ergibt sich dann aus Nr. 1, die durch die Anm. 2 nicht abbedungen ist.