Gesetzestext

 
 
Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3101
1. Endigt der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat;
2. soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO), oder wenn eine Einigung dadurch erfolgt, dass die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen (§ 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO); oder
3. soweit in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen wird,
beträgt die Gebühr 3100……
0,8
 

(1) Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3100 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht.

(2) Nummer 3 ist in streitigen Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit, insbesondere in Verfahren nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren in Landwirtschaftssachen, nicht anzuwenden.
 

A. Allgemeines

 

Rz. 1

Die Regelung bezieht sich nach VV Vorb. 3.1 Abs. 1 zu Abschnitt 1 des VV Teil 3 ("Bürgerliche Rechtsstreitigkeiten ...") grundsätzlich auf alle Verfahren des Abschnitts 1 ("Erster Rechtszug") des VV Teil 3, soweit dort keine besonderen Gebühren bestimmt sind, in denen eine Verfahrensgebühr erwächst bzw. erwachsen kann.

 

Rz. 2

Die Regelung enthält einen Ermäßigungstatbestand zur Verfahrensgebühr nach VV 3100. Es handelt sich insoweit nicht um einen eigenen Gebührentatbestand, sondern nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich auch hier nach VV Vorb. 3 Abs. 2. Der Gebührentatbestand ist der aus VV 3100, der lediglich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes modifiziert wird. Die ermäßigte Verfahrensgebühr beläuft sich auf einen Satz von 0,8.

 

Rz. 3

Die Ermäßigung auf 0,8 tritt in sechs Fällen ein:

Nr. 1: vorzeitige Erledigung,
Nr. 2, 1. Alt.: Einigungsverhandlungen über nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände,
Nr. 2, 2. Alt.: Protokollierung einer Einigung oder Feststellung des Zustandekommens einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO,
Nr. 2, 3. Alt.: Annahme eines in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlags gegenüber dem Gericht nach § 101 Abs. 1 Satz 2 SGG, § 106 Satz 2 VwGO,
Nr. 3: in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder in einem Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – mit Ausnahme streitiger Verfahren – wird lediglich ein Antrag gestellt und eine Entscheidung entgegengenommen.
 

Rz. 4

Entsprechende Regelungen für die vorzeitige Beendigung des Auftrags finden sich z.B. auch in folgenden Gebührentatbeständen:

Berufung, bestimmte Beschwerden und Verfahren vor dem Finanzgericht: VV Vorb. 3.2.1 und VV 3201 (vorzeitige Beendigung des Auftrags),
Revision: VV 3207 und VV 3209,

Besondere erstinstanzliche Verfahren nach VV 3300, VV 3301:

vor dem OLG nach § 129 VGG (VV 3300 Nr. 1),
vor dem BVerwG, dem BSG, einem OVG/VGH oder einem LSG (VV 3300 Nr. 2),
vor einem OLG, LSG, OVG/VGH oder einem obersten Gerichtshof in Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren (VV 3300 Nr. 3),
Mahnverfahren: VV 3306,
Sonstige besondere Verfahren: VV 3337 in den Fällen der VV 3324 bis 3327, 3334 und 3335,
Einzeltätigkeiten: VV 3405 für den Verkehrsanwalt oder Terminsvertreter,
Rechtsbeschwerde gemäß § 574 ZPO: VV 3503,
Nichtzulassungsbeschwerde: VV 3507 und 3509.

B. Regelungsgehalt

I. Vorzeitiges Auftragsende (Nr. 1)

1. Allgemeines

 

Rz. 5

Endet der Auftrag, bevor der Rechtsanwalt die Klage, den ein Verfahren einleitenden Antrag oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Antrags enthält, eingereicht oder bevor er für seine Partei einen Termin wahrgenommen hat, so erhält er nach Nr. 1 nur eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,8. Die Einschränkung des Gebührenanspruchs aus VV 3100, der eigentlich bereits mit Auftragserteilung und Entgegennahme der Information i.H.v. 1,3 entstanden ist, beruht auf dem Gedanken, dass die Tätigkeit des Anwalts nur wenig aufwendig war bzw. nicht nach außen sichtbar geworden ist.[1] Insoweit handelt es sich auch um eine Ausnahmevorschrift zu § 15 Abs. 4. Nach dieser Vorschrift soll es – sow...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge