Rz. 24
Von einer Einreichung kann man, so inzwischen auch der BGH, allerdings auch dann ausgehen, wenn der entsprechende Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten beim Gericht zwar noch nicht eingegangen, aber zumindest so von ihm auf den Weg gebracht wurde, dass der tatsächliche Zugang beim Gericht ausschließlich von der Tätigkeit unabhängiger Dritter (etwa der Deutsche Post AG), also nicht mehr von einer Tätigkeit des Anwalts abhängig ist. In einem derartigen Fall wäre es unbillig, die Gebühr des Prozessbevollmächtigten auf 0,8 zu reduzieren, da ansonsten der reine, vom Anwalt nicht zu beeinflussende Zufall (Dauer des Postlaufs) oder die Auswahl des gewählten Übermittlungsweges über die Gebührenhöhe entscheiden würde. Auch wäre ein derartiges Ergebnis nicht mehr von der Motivation des Gesetzes gedeckt, die Gebühren nur dann zu reduzieren, wenn die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten augenscheinlich nur begrenzt zur Entwicklung gelangt ist.
Rz. 25
In gleicher Weise wird man entscheiden müssen, wenn die Übermittlung des bereits angefertigten Schriftsatzes an das Gericht aus Gründen scheitert, die außerhalb des Verantwortungsbereichs des Prozessbevollmächtigten liegen, also etwa in folgenden Fällen
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Streik des Postzustellungsdienstes, |
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technische Schwierigkeiten des Telefaxgerätes auf Empfängerseite, |
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technische Schwierigkeiten auf Empfängerseite bei Übersendung von elektronischen Dokumenten. |
Rz. 26
Generell wird man also in allen Fällen, in denen die Klage oder der sonstige Schriftsatz das Gericht nicht erreicht, eine Gebührenreduktion nur dann vornehmen können, wenn der Umstand, auf den das Nichterreichen zurückgeht, innerhalb des Verantwortungsbereichs des Prozessbevollmächtigten liegt. Ist das Nichterreichen z.B. darauf zurückzuführen, dass die von dem Prozessbevollmächtigten beauftragte Büroangestellte das Einreichen des Schriftsatzes vergessen hat, erfolgt eine Gebührenreduktion gemäß Nr. 1, wenn sich der Auftrag dann vor dem Zugang beim Gericht erledigt hat. Ansonsten erhält der Anwalt die volle Verfahrensgebühr i.H.v. 1,3.