Rz. 1
VV 3102 ist eine Sonderregelung zu VV 3100. Während VV 3100 für alle Verfahren gilt, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten – auch für solche vor dem Sozialgericht, findet VV 3102 in Verfahren vor den Sozialgerichten Anwendung, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 entstehen.
Rz. 2
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die allgemeine Gebührenstruktur des RVG auch dann anzuwenden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Der Rechtsanwalt erhält daher in Sozialgerichtsstreiten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist, für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter nicht mehr eine Betragsrahmengebühr für jede Instanz, sondern je Instanz die Verfahrens- und Terminsgebühr getrennt.
Rz. 3
VV 3102 betrifft ausschließlich Verfahren vor den Sozialgerichten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtsstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
Rz. 4
VV 3102 gilt neben den Verfahren in der Hauptsache uneingeschränkt auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie für die Untätigkeitsklage.
Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b sind die Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, nach § 17 Nr. 4 Buchst. c die Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und nach § 17 Nr. 4 Buchst. d die Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer in den Verfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. b und c ergangenen Entscheidung nach § 86 Abs. 1 S. 4 SGG im Verhältnis zu einem Verfahren in der Hauptsache verschiedene Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt erhält mithin für seine Tätigkeit in einem solchen Verfahren die Verfahrensgebühr gesondert.
Rz. 5
War der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich in der Sache im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig und ist hierfür eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 entstanden, findet VV 3102 ebenfalls Anwendung. Anders als vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG 2013 ist für diesen Fall kein eigener verminderter Gebührenrahmen mehr vorgesehen. Der Vorbefassung wird nunmehr wie bei VV 3100 durch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 Rechnung getragen.