Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3102 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Sozialgerichten, in denen Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG)…… |
60,00 bis 660,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
VV 3102 ist eine Sonderregelung zu VV 3100. Während VV 3100 für alle Verfahren gilt, in denen sich die Gebühren nach dem Gegenstandswert richten – auch für solche vor dem Sozialgericht, findet VV 3102 in Verfahren vor den Sozialgerichten Anwendung, in denen Betragsrahmengebühren nach § 3 entstehen.
Rz. 2
Nach dem Willen des Gesetzgebers ist die allgemeine Gebührenstruktur des RVG auch dann anzuwenden, wenn Betragsrahmengebühren vorgesehen sind. Der Rechtsanwalt erhält daher in Sozialgerichtsstreiten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist, für seine Tätigkeit als Prozessbevollmächtigter nicht mehr eine Betragsrahmengebühr für jede Instanz, sondern je Instanz die Verfahrens- und Terminsgebühr getrennt.
Rz. 3
VV 3102 betrifft ausschließlich Verfahren vor den Sozialgerichten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtsstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die entsprechenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
Rz. 4
VV 3102 gilt neben den Verfahren in der Hauptsache uneingeschränkt auch in den Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes sowie für die Untätigkeitsklage.
Nach § 17 Nr. 4 Buchst. b sind die Verfahren über den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 86b Abs. 2 SGG, nach § 17 Nr. 4 Buchst. c die Verfahren nach § 86b Abs. 1 SGG auf Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung, auf Aufhebung der Vollziehung oder Anordnung der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsakts und nach § 17 Nr. 4 Buchst. d die Verfahren auf Abänderung oder Aufhebung einer in den Verfahren nach § 17 Nr. 4 Buchst. b und c ergangenen Entscheidung nach § 86 Abs. 1 S. 4 SGG im Verhältnis zu einem Verfahren in der Hauptsache verschiedene Angelegenheiten. Der Rechtsanwalt erhält mithin für seine Tätigkeit in einem solchen Verfahren die Verfahrensgebühr gesondert.
Rz. 5
War der Rechtsanwalt bereits außergerichtlich in der Sache im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren tätig und ist hierfür eine Geschäftsgebühr nach VV 2302 entstanden, findet VV 3102 ebenfalls Anwendung. Anders als vor Inkrafttreten des 2. KostRMoG 2013 ist für diesen Fall kein eigener verminderter Gebührenrahmen mehr vorgesehen. Der Vorbefassung wird nunmehr wie bei VV 3100 durch eine Anrechnung der Geschäftsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 4 Rechnung getragen.
B. Regelungsgehalt
Rz. 6
Wird der Rechtsanwalt ausschließlich in einem Verfahren vor den Sozialgerichten, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3102 eine Verfahrensgebühr in Höhe von 60 EUR bis 660 EUR (Mittelgebühr 360 EUR). Geregelt wird hier nur die Gebührenhöhe. Die Voraussetzungen für das Entstehen der Verfahrensgebühr ergeben sich hingegen aus VV Vorb. 3 Abs. 2. Sie entsteht für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Beschaffung der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen.
Rz. 7
Vertritt der Rechtsanwalt in dem Verfahren mehrere Auftraggeber, erhöht sich nach VV 1008 der Mindest- und Höchstbetrag der Verfahrensgebühr für jede weitere Person um 30 %, wobei das Doppelte des Mindest- und Höchstbetrags nicht überstiegen werden darf. Der Höchstrahmen bei 8 Auftraggebern oder mehr wäre daher 180 bis 1.980 EUR (Mittelgebühr 1.080 EUR). Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu VV 1008 verwiesen.
Rz. 8
Innerhalb des Rahmens bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr nach § 14 Abs. 1 im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeit der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers, nach billigem Ermessen. Auch das Haftungsrisiko ist zu berücksichtigen. Wegen der Besonderheiten wird auf die Erläuterungen zu §§ 3 und 14 Bezug genommen.
Rz. 9
Der durch eine vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren ersparte Aufwand ist nicht bei der konkreten Bestimmung der Gebühr, sondern ausschließlich durch die Anrechnung zu berücksichtigen. Obwohl bereits bisher in VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3 a.F. geregelt war, dass bei einer Betragsrahmengebühr – wie hier der VV 3102 – nicht zu berücksichtigen ist, dass der Umfang der Tätigkeit im gerichtlichen Verfahren infolge der vorangegangenen Tätigkeit geringer ist, gab es in der Praxis immer wieder Probleme mit einer doppelten B...