Rz. 19

Zu Erstattungsfragen betreffend sozialrechtliche Angelegenheiten, in denen das GKG nicht anwendbar ist, wie die Erstattung der Kosten für die Zuziehung eines Rechtsanwalts für ein Verwaltungs- und/oder Nachprüfungsverfahren, Kostenfestsetzung, Kostenerstattung, wird auf die grundlegenden Ausführungen zu Erstattungsfragen bei § 3 verwiesen (siehe § 3 Rdn 114 ff.).

 

Rz. 20

Bei der Erstattung der Gebühren durch die Behörde ist im Hinblick auf eine Anrechnung § 15a zu beachten. Demnach kann sich die Behörde nur auf eine etwaige Anrechnung berufen, wenn auf die Geschäftsgebühr bereits gezahlt oder der Anspruch anderweitig erfüllt wurde.[21] Gleiches gilt – für sozialrechtliche Angelegenheiten eher ungewöhnlich – wenn einer dieser Ansprüche bereits tituliert ist, etwa aus einer isolierten Kostensache schon ein erstinstanzliches Urteil vorliegt, bevor in der Hauptsache eine Kostenentscheidung zu treffen ist, oder in demselben Verfahren beide Gebühren gegen den Dritten geltend gemacht werden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Kommentierung zu §§ 15a und 55 verwiesen.

 

Rz. 21

Dritte i.S.d. § 15a Abs. 2 ist auch die Rechtsschutzversicherung, die sich auf die Anrechnung der hälftigen Geschäftsgebühr im Klageverfahren nur berufen kann, wenn sie auch schon für das Widerspruchsverfahren Gebühren gezahlt hat.

[21] Bay. LSG 21.6.2016 – L 15 SF 39/14 E; Hess. LSG 3.2.2015 – L 2 AS 605/14 B.

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