Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3501 |
Verfahrensgebühr für Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und die Erinnerung, wenn in den Verfahren Betragsrahmengebühren entstehen (§ 3 RVG), soweit in diesem Abschnitt keine besonderen Gebühren bestimmt sind…… |
24,00 bis 250,00 EUR |
A. Allgemeines
Rz. 1
VV 3501 und 3515 betreffen ausschließlich Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und Erinnerung, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1). Nach § 1 Abs. 2 Nr. 3 GKG ist das GKG in Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit anzuwenden, soweit dies im SGG bestimmt ist. Das SGG regelt in §§ 183, 197a SGG die Verfahren, in denen das GKG nicht und mithin § 3 Abs. 1 S. 1 anwendbar ist. Nach § 197a Abs. 1 S. 1, 1. Hs. SGG findet das GKG keine Anwendung, wenn in einem Rechtszug weder Kläger noch Beklagter zu den in § 183 SGG genannten Personen gehören. Ausschlaggebend für die Anwendung des GKG ist mithin, ob eine in § 183 SGG genannte Person an dem Rechtstreit im betreffenden Rechtszug beteiligt ist. Zu der Frage, wann dies der Fall ist, wird auf die grundlegenden Erläuterungen zu § 3 Abs. 1 S. 1 verwiesen (siehe § 3 Rdn 8 ff.).
Rz. 2
VV 3501 und 3515 betreffen Verfahren vor den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit über die Beschwerde und Erinnerung, in welchen das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), soweit in VV Teil 3 Abschnitt 5 keine besonderen Gebühren bestimmt sind. Besondere Gebühren sind zum einen nach VV Vorb. 3.2.1 Nr. 3a) vorgesehen für Beschwerden gegen Entscheidungen der Sozialgerichte wegen des Hauptgegenstandes in Verfahren des vorläufigen oder einstweiligen Rechtsschutzes (siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 299). Besondere Gebühren sind darüber hinaus nach VV 3511 und 3517 für Verfahren über die Nichtzulassung der Berufung vor dem Landessozialgericht und nach VV 3512 und 3518 für Verfahren über die Nichtzulassung der Revision vor dem Bundessozialgericht bestimmt. Alle anderen Beschwerden etwa bei einer Rechtswegbeschwerde, werden ebenso wie alle Arten von Erinnerungen (auch Anträge auf gerichtliche Entscheidung) und Beschwerden gegen die Kostenfestsetzung und den Kostenansatz ausschließlich von VV 3501 und 3515 erfasst.
Rz. 3
Dies gilt etwa auch für die Vertretung in einer Angelegenheit, in der der Rechtsanwalt seinen Mandanten vor dem Landessozialgericht vertritt, wenn der Beklagte einen Antrag auf Aussetzung der Vollstreckung gemäß SGG stellt. Die Vertretung in dieser Angelegenheit wird nicht von der Verfahrensgebühr für das Hauptsacheverfahren umfasst. Angesichts der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 3 und der Schaffung eines eigenen Gebührentatbestands in sozialgerichtlichen Verfahren durch VV 3501 ist die früher zu § 116 BRAGO vertretene Auffassung, dass alle Nebenverfahren wie auch Beschwerdeverfahren grundsätzlich mit der für das Betreiben des sozialgerichtlichen Verfahrens in einem Rechtszug entstandenen Gebühr abgegolten sind, nicht mehr aufrecht zu erhalten.
B. Regelungsgehalt
I. Verfahrensgebühr (VV 3501)
Rz. 4
Wird der Rechtsanwalt in einem nicht anderweitig geregelten Verfahren über die Beschwerde und Erinnerung, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), tätig, so erhält er nach VV 3501 eine Verfahrensgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Die Verfahrensgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 2 für das Betreiben des Geschäfts einschließlich der Information. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 2 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 12 ff.).
II. Terminsgebühr, VV 3515
Rz. 5
In einem Verfahren über die Beschwerde und Erinnerung, in welchem das GKG nicht anwendbar ist (§ 3 Abs. 1 S. 1), erhält der Rechtsanwalt nach VV 3515 eine Terminsgebühr i.H.v. 24 EUR bis 250 EUR (Mittelgebühr 137 EUR). Die Terminsgebühr erhält der Rechtsanwalt nach VV Vorb. 3 Abs. 3 für die Vertretung in einem gerichtlichen Termin oder für die Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins oder für die Mitwirkung an auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten Besprechungen ohne Beteiligung des Gerichts; dies gilt nicht für Besprechungen mit dem Auftraggeber. Auf die Erläuterungen zu VV Vorb. 3 Abs. 3 wird verwiesen (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).
C. Erstattungsfragen
Rz. 6
Wegen der Bestimmung der Betragsrahmengebühr wird auf die grundlegenden Ausführungen in § 3 (siehe § 3 Rdn 114 ff., § 14 Rdn 23 ff.) verwiesen.
Rz. 7
Für durchschnittliche Erinnerungsverfahren geht die Rechtsprechung i.d.R. vom Ansatz der halben Mittelgebühr aus. Der typische Fall eines Erinnerungsverfahrens sei dabei dadurch gekennzeichnet, dass alle Kriterien des § 14 Abs. 1 unterdurchschnittlich seien. Der Umfang der anwaltlichen Tätigkeit beschränke sich regelmäßig auf das Abfassen einer Erinnerungsschrift oder einer Stellungnahme zur Erinnerung des Erinnerungsführ...