I. Allgemeines
Rz. 7
Die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 betrifft das Entstehen einer Terminsgebühr, wenn das Gericht nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheidet. Damit tritt Anm. Abs. 1 Nr. 1 neben die Regelungen in VV Vorb. 3 Abs. 3 und ergänzt diese. Der hauptsächliche Anwendungsbereich von Anm. Abs. 1 Nr. 1 liegt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, also bei Verfahren, die im beiderseitigen Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung stattfinden.
Rz. 8
Nach § 128 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich mündlich zu verhandeln. Die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht daher also – abgesehen von den sonstigen Möglichkeiten des Entstehens der Terminsgebühr – nur, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem gerichtlichen Termin vertreten hat. Von diesem Grundsatz macht Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Ausnahme, da die ZPO auch Möglichkeiten vorsieht, ein Verfahren ausschließlich schriftlich, also ohne mündliche Verhandlung, zu betreiben. Da die Anwälte in solchen Fällen auch nur schriftsätzlich vortragen können, soll ihnen im Hinblick auf die Entstehung der Terminsgebühr kein Nachteil gegenüber dem Gebührenanfall bei Durchführung der eigentlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung entstehen.
Rz. 9
Ebenso erhält der Anwalt eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird bzw. im sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Erledigung i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr in diesen Fällen, weil das Aushandeln eines schriftlichen Vergleichs regelmäßig mit ähnlicher Arbeit verbunden ist wie ein Vergleichsschluss in mündlicher Verhandlung. Darüber hinaus dient die Terminsgebühr als Anreiz für eine außergerichtliche Einigung der Parteien und damit der Entlastung der Gerichte.
Rz. 10
Anm. Abs. 1 Nr. 1 bestimmt, dass in den dort aufgeführten Ausnahmefällen eine Terminsgebühr auch ohne mündliche Verhandlung entsteht. Im Einzelnen handelt es sich hier um Verfahren, für die eine mündliche Verhandlung grundsätzlich vorgeschrieben (nicht nur freigestellt) ist und in denen:
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nach § 128 Abs. 2 ZPO mit Zustimmung der Parteien eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung ergeht; |
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nach § 495a ZPO bei einem Streitwert bis 600 EUR, das Gericht nach billigem Ermessen ohne mündliche Verhandlung entscheidet; |
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nach § 307 ZPO ein Anerkenntnisurteil im schriftlichen Verfahren ergeht, weil der Beklagte im schriftlichen Vorverfahren (§ 276 Abs. 1 S. 1 ZPO) den Anspruch anerkennt hat; |
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mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. |
Rz. 11
Der Prozessbevollmächtigte muss in diesen Verfahren eine schriftsätzliche oder sonstige Tätigkeit zur Förderung der Angelegenheit vorgenommen haben, damit ihm die Terminsgebühr erwächst. Nicht ausreichend ist es also, wenn der Rechtsanwalt sich lediglich zum Prozessbevollmächtigten bestellt oder eine Vollmacht vorgelegt hat, ohne Anträge zu stellen oder sonst eine Tätigkeit (z.B. Antrag auf Entscheidung im schriftlichen Verfahren, Anzeige der Verteidigungsabsicht, Schriftsatz mit Sachvortrag) zu entfalten.
II. Mündliche Verhandlung vorgeschrieben
Rz. 12
Anm. Abs. 1 Nr. 1 findet nur bei Verfahren Anwendung, für die eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, auf die aber im Einverständnis mit den Parteien verzichtet werden kann.
Rz. 13
Eine mündliche Verhandlung ist i.S.d. Vorschrift nicht vorgeschrieben, wenn es im Ermessen des Gerichts steht, ob es aufgrund mündlicher Verhandlung durch Urteil oder ohne eine solche durch Beschluss entscheiden kann. Wenn die mündliche Verhandlung im billigen Ermessen des Gerichts liegt, entsteht die Terminsgebühr nur, wenn die mündliche Verhandlung tatsächlich stattgefunden hat oder die sonstigen Voraussetzungen für die Entstehung der Terminsgebühr erfüllt sind. Eine freigestellte mündliche Verhandlung findet sich beispielsweise in Verfahren über
Zu den Einzelheiten vgl. Rdn 40 ff.
III. Schriftliche Entscheidung mit Einverständnis der Parteien
1. Einverständnis
Rz. 14
Im Falle des § 128 Abs. 2 ZPO muss die Entscheidung, ohne mündliche Verhandlung zu entscheiden, mit Einverständnis der Parteien erlassen worden sein. Dieses Einverständnis kann ausdrücklich, aber auch stillschweigend erteilt werden, wenn der Erklärungsgehalt eindeutig bestimmbar ist. Reines Schweigen der Parteien auf die Ankündigung des Gerichts, ohne mündliche Ver...