Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3104 |
Terminsgebühr, soweit in Nummer 3106 nichts anderes bestimmt ist…… (1) Die Gebühr entsteht auch, wenn
1. |
in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien oder Beteiligten oder gemäß § 307 oder § 495a ZPO ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag im Sinne der Nummer 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache im Sinne der Nummer 1002 eingetreten ist, |
2. |
nach § 84 Abs. 1 Satz 1 VwGO oder § 105 Abs. 1 Satz 1 SGG durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder |
3. |
das Verfahren vor dem Sozialgericht, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet. |
(2) Sind in dem Termin auch Verhandlungen zur Einigung über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt worden, wird die Terminsgebühr, soweit sie den sich ohne Berücksichtigung der nicht rechtshängigen Ansprüche ergebenden Gebührenbetrag übersteigt, auf eine Terminsgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (3) Die Gebühr entsteht nicht, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen. (4) Eine in einem vorausgegangenen Mahnverfahren oder vereinfachten Verfahren über den Unterhalt Minderjähriger entstandene Terminsgebühr wird auf die Terminsgebühr des nachfolgenden Rechtsstreits angerechnet. |
1,2 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Durch die Regelung in VV 3104 wird zunächst festgelegt, dass der Rechtsanwalt im erstinstanzlichen Verfahren als Terminsgebühr grundsätzlich eine Gebühr i.H.v. 1,2 erhält. Die 1,2-Terminsgebühr verdient der Anwalt – in Verfahren, in denen keine Betragsrahmengebühren entstehen – immer dann, wenn nicht die besonderen Voraussetzungen des VV 3105 vorliegen und sich damit die Gebühr auf einen Satz von 0,5 ermäßigt.
Rz. 2
Die Tatbestände, nach denen eine Terminsgebühr anfällt, sind zunächst in VV Vorb. 3 Abs. 3 geregelt, so dass insoweit auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (siehe VV Vorb. 3 Rdn 100 ff.).
Rz. 3
Neben den Fällen der Terminsgebühr der VV Vorb. 3 Abs. 3 enthält VV 3104 Anm. Abs. 1 weitere Fälle, in denen der Anwalt die Terminsgebühr erhält. Die Terminsgebühren dieser Tatbestände werden auch "fiktive Terminsgebühr" genannt, da hier die Terminsgebühr entsteht, ohne dass tatsächlich ein Termin stattgefunden hat.
Rz. 4
In Anm. Abs. 2 zu VV 3104 ist eine Anrechnungsbestimmung für den Fall enthalten, dass der Anwalt eine Terminsgebühr für Verhandlungen über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche verdient und er in einer anderen Angelegenheit hinsichtlich dieser Ansprüche ebenfalls eine Terminsgebühr erhält.
Rz. 5
Nach Anm. Abs. 3 zu VV 3104 schließlich ist die Entstehung der Terminsgebühr ausgeschlossen, soweit lediglich beantragt ist, eine Einigung der Parteien oder mit Dritten über nicht rechtshängige Ansprüche zu Protokoll zu nehmen.
Rz. 6
Anm. Abs. 4 zu VV 3104 wiederum enthält eine Anrechnungsregelung für Terminsgebühren, die im Mahnverfahren oder im vereinfachten Verfahren auf Festsetzung des Unterhalts Minderjähriger angefallen sind.
B. Entscheidung ohne mündliche Verhandlung bzw. bei Einigung oder Erledigung (Anm. Abs. 1 Nr. 1)
I. Allgemeines
Rz. 7
Die Regelung in Anm. Abs. 1 Nr. 1 betrifft das Entstehen einer Terminsgebühr, wenn das Gericht nicht aufgrund einer mündlichen Verhandlung, sondern im Einverständnis der Parteien im schriftlichen Verfahren entscheidet. Damit tritt Anm. Abs. 1 Nr. 1 neben die Regelungen in VV Vorb. 3 Abs. 3 und ergänzt diese. Der hauptsächliche Anwendungsbereich von Anm. Abs. 1 Nr. 1 liegt bei zivilrechtlichen Streitigkeiten gemäß § 128 Abs. 2 ZPO, also bei Verfahren, die im beiderseitigen Einverständnis der Parteien ohne mündliche Verhandlung stattfinden.
Rz. 8
Nach § 128 Abs. 1 ZPO ist grundsätzlich mündlich zu verhandeln. Die Terminsgebühr nach VV Vorb. 3 Abs. 3 entsteht daher also – abgesehen von den sonstigen Möglichkeiten des Entstehens der Terminsgebühr – nur, wenn der Rechtsanwalt seinen Mandanten in einem gerichtlichen Termin vertreten hat. Von diesem Grundsatz macht Anm. Abs. 1 Nr. 1 eine Ausnahme, da die ZPO auch Möglichkeiten vorsieht, ein Verfahren ausschließlich schriftlich, also ohne mündliche Verhandlung, zu betreiben. Da die Anwälte in solchen Fällen auch nur schriftsätzlich vortragen können, soll ihnen im Hinblick auf die Entstehung der Terminsgebühr kein Nachteil gegenüber dem Gebührenanfall bei Durchführung der eigentlich vorgeschriebenen mündlichen Verhandlung entstehen.
Rz. 9
Ebenso erhält der Anwalt eine Terminsgebühr, wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird bzw. im sozial- oder verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Erledigung i.S.d. VV 1002 eingetreten ist. Der Anwalt erhält die Terminsgebühr in diesen Fällen, weil das Aushandel...