Rz. 7

Eine Terminsgebühr entsteht nach der Anm. S. 1 Nr. 1 auch dann, wenn in einem Verfahren, für das eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. VV 1000 geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. VV 1002 eingetreten ist.

 

Rz. 8

Nach § 124 Abs. 1 SGG entscheidet das Gericht, soweit nichts anderes bestimmt ist, aufgrund mündlicher Verhandlung. Anderes bestimmt ist u.a. in § 105 Abs. 1 SGG (Gerichtsbescheid) und in § 153 Abs. 4 SGG (Zurückweisung der Berufung durch Beschluss, wenn das Gericht sie einstimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung nicht für erforderlich hält).

Daneben können Entscheidungen, die nicht Urteile sind, nach § 124 Abs. 3 SGG ohne mündliche Verhandlung ergehen, soweit nichts anderes bestimmt ist. Somit kommt in allen Fällen, in denen das Gericht durch Beschluss entscheiden kann, eine Terminsgebühr nach diesem Tatbestand nicht in Betracht.

In Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nach § 86b SGG[2] kann daher grundsätzlich keine fiktive Terminsgebühr anfallen. Dasselbe gilt bei einer Entscheidung über die Kosten nach § 193 Abs. 1 S. 3 SGG, wenn das Verfahren anders als durch Urteil beendet wird. In diesen Fällen kann daher eine Terminsgebühr nur nach VV Vorb. 3 Abs. 3 anfallen.

Ist eine mündliche Verhandlung vorgeschrieben, so kann das Gericht nach § 124 Abs. 2 SGG im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entscheiden. Anm. S. 1 Nr. 1 zu VV 3106 bestimmt für diesen Fall, dass der Rechtsanwalt die Terminsgebühr aus dem Betragsrahmen nach VV 3106 erhält. Auf die Erläuterungen zu Anm. Abs. 1 Nr. 1 zu VV 3104 wird ergänzend verwiesen (siehe VV 3104 Rdn 7 ff.).

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?