Rz. 18

Der Gegenstandswert richtet sich nach dem Wert sämtlicher im Verlaufe des Berufungsverfahrens anhängiger Gegenstände bzw. nach der Beschwer, wenn keine Berufungsanträge gestellt werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 RVG i.V.m. § 47 Abs. 1 S. 2 GKG).

 

Rz. 19

Der Wert des Berufungsverfahrens kann allerdings nicht höher liegen als der der ersten Instanz (§ 47 Abs. 2 S. 1 GKG), es sei denn, der Streitgegenstand wurde erweitert (§ 47 Abs. 2 S. 2 GKG).

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