Rz. 1

Die Regelung der Anm. Abs. 1 entspricht der Regelung in Anm. Nr. 1 und 2 zu VV 3101, sodass auf die dortige Kommentierung zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 2

Die Regelung der Anm. Abs. 2 Nr. 1 wiederum entspricht Anm. Nr. 3 zu VV 3101, sodass auch hier ergänzend auf die Kommentierung zu VV 3101 Bezug genommen werden kann.

 

Rz. 3

Mit dem 2. KostRMoG neu eingeführt worden war die Regelung der Anm. Abs. 2 Nr. 2. Sie beruht darauf, dass die Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1.8.2013 gemäß VV Vorb. 3.2.1 Anm. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) wie Berufungen vergütet werden und nicht mehr als einfache Beschwerden nach den VV 3500 ff. (zu Einzelheiten siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 87 ff.).

 

Rz. 4

Die ermäßigte Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren beläuft sich auf einen Satz von 1,1. Klarzustellen ist, dass es sich bei VV 3201 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich auch bei VV 3201 nach VV Vorb. 3 Abs. 2. Der Gebührentatbestand ist der aus VV 3200, der lediglich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes modifiziert wird.

 

Rz. 5

Die Ermäßigung auf 1,1 tritt in fünf Fällen ein:

Anm. Abs. 1 Nr. 1: vorzeitige Erledigung,
Anm. Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt.: Einigungsverhandlungen über nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände,
Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.: Protokollierung einer Einigung oder Feststellung des Zustandekommens einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO,
Anm. Abs. 2 Nr. 1: in einer Familiensache ist Gegenstand nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts und die Tätigkeit beschränkt sich auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung,
Anm. Abs. 2 Nr. 2: in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt sich die Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung.

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