Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3201 |
Vorzeitige Beendigung des Auftrags oder eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts: Die Gebühr 3200 beträgt…… (1) Eine vorzeitige Beendigung liegt vor,
1. |
wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt das Rechtsmittel eingelegt oder einen Schriftsatz, der Sachanträge, Sachvortrag, die Zurücknahme der Klage oder die Zurücknahme des Rechtsmittels enthält, eingereicht oder bevor er einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat, oder |
2. |
soweit Verhandlungen vor Gericht zur Einigung der Parteien oder der Beteiligten oder mit Dritten über in diesem Verfahren nicht rechtshängige Ansprüche geführt werden; der Verhandlung über solche Ansprüche steht es gleich, wenn beantragt ist, eine Einigung zu Protokoll zu nehmen oder das Zustandekommen einer Einigung festzustellen (§ 278 Abs. 6 ZPO). |
Soweit in den Fällen der Nummer 2 der sich nach § 15 Abs. 3 RVG ergebende Gesamtbetrag der Verfahrensgebühren die Gebühr 3200 übersteigt, wird der übersteigende Betrag auf eine Verfahrensgebühr angerechnet, die wegen desselben Gegenstands in einer anderen Angelegenheit entsteht. (2) Eine eingeschränkte Tätigkeit des Anwalts liegt vor, wenn sich seine Tätigkeit
1. |
in einer Familiensache, die nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts zum Gegenstand hat, oder |
2. |
in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit |
auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung beschränkt. |
1,1 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung der Anm. Abs. 1 entspricht der Regelung in Anm. Nr. 1 und 2 zu VV 3101, sodass auf die dortige Kommentierung zur vorzeitigen Beendigung des Auftrags Bezug genommen werden kann.
Rz. 2
Die Regelung der Anm. Abs. 2 Nr. 1 wiederum entspricht Anm. Nr. 3 zu VV 3101, sodass auch hier ergänzend auf die Kommentierung zu VV 3101 Bezug genommen werden kann.
Rz. 3
Mit dem 2. KostRMoG neu eingeführt worden war die Regelung der Anm. Abs. 2 Nr. 2. Sie beruht darauf, dass die Beschwerdeverfahren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit seit dem 1.8.2013 gemäß VV Vorb. 3.2.1 Anm. Abs. 1 Nr. 2 Buchst. b) wie Berufungen vergütet werden und nicht mehr als einfache Beschwerden nach den VV 3500 ff. (zu Einzelheiten siehe VV Vorb. 3.2.1 Rdn 87 ff.).
Rz. 4
Die ermäßigte Verfahrensgebühr im Berufungsverfahren beläuft sich auf einen Satz von 1,1. Klarzustellen ist, dass es sich bei VV 3201 nicht um einen eigenen Gebührentatbestand handelt, sondern nur um eine Ermäßigungsvorschrift. Das Entstehen der Gebühr richtet sich auch bei VV 3201 nach VV Vorb. 3 Abs. 2. Der Gebührentatbestand ist der aus VV 3200, der lediglich hinsichtlich der Höhe des Gebührensatzes modifiziert wird.
Rz. 5
Die Ermäßigung auf 1,1 tritt in fünf Fällen ein:
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Anm. Abs. 1 Nr. 1: vorzeitige Erledigung, |
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Anm. Abs. 1 Nr. 2, 1. Alt.: Einigungsverhandlungen über nicht in diesem Verfahren anhängige Gegenstände, |
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Anm. Abs. 1 Nr. 2, 2. Alt.: Protokollierung einer Einigung oder Feststellung des Zustandekommens einer Einigung nach § 278 Abs. 6 ZPO, |
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Anm. Abs. 2 Nr. 1: in einer Familiensache ist Gegenstand nur die Erteilung einer Genehmigung oder die Zustimmung des Familiengerichts und die Tätigkeit beschränkt sich auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung, |
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Anm. Abs. 2 Nr. 2: in einer Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit beschränkt sich die Tätigkeit auf die Einlegung und Begründung des Rechtsmittels und die Entgegennahme der Rechtsmittelentscheidung. |
B. Regelungsgehalt
I. Vorzeitige Beendigung nach Anm. Abs. 1 Nr. 1
Rz. 6
Nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht lediglich eine 1,1-Verfahrensgebühr, wenn der Auftrag endigt, bevor der Rechtsanwalt
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einen Schriftsatz mit
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Sachanträgen |
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Sachvortrag |
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Rücknahme der Klage oder |
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Rücknahme der Berufung |
eingereicht oder |
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einen gerichtlichen Termin wahrgenommen hat. |
Rz. 7
Nur eine ermäßigte Gebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht auch dann, wenn sich die Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten darauf beschränkt, gegenüber dem Gericht anzuzeigen, dass die Parteien sich auf eine vergleichsweise Erledigung des Rechtsstreits verständigt hätten, den Vergleichstext mitzuteilen und darauf hinzuweisen, dass nach der Zustimmung des Beklagten nach § 278 Abs. 6 ZPO verfahren werden könne.
Rz. 8
Die reduzierte 1,1-Verfahrensgebühr nach Anm. Abs. 1 Nr. 1 entsteht für den Anwalt des Berufungsklägers insbesondere dann, wenn ihm der Auftrag zur Einlegung der Berufung erteilt worden, es aber zur Einlegung nicht mehr gekommen ist. Aus welchem Grund es nicht mehr zur Einlegung der Berufung gekommen ist, ist dabei unerheblich. Dies kann etwa darauf beruhen, dass der Anwalt von der Durchführung der Berufung abgeraten hat oder dass die Parteien zuvor doch noch eine Einigung getroffen haben.
Rz. 9
Die Einlegung der Berufung löst dagegen immer die volle Gebühr nach VV 3200 aus, auch wenn sie nicht begründet wird. Die Berufung selbst ist schon ein Sachantrag i.S.d. Anm. Abs. 1 Nr. 1.
Rz. 10
Ebenso löst die bloße Rücknahme der Berufung ...