1. Anrechnung der Terminsgebühr nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. zu VV 3104
Rz. 26
Nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 ist die 1,2-Terminsgebühr der VV 3202 bei gescheiterten Einigungsverhandlungen anzurechnen, wenn es später zu einem erneuten Verfahren über die betreffenden Gegenstände kommt. Anzurechnen ist dann derjenige – gegebenenfalls nach § 15 Abs. 3 gekürzte – Gebührenbetrag, der den Betrag einer 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der anhängigen Ansprüche übersteigt.
Anrechnungsformel nach Anm. zu Nr. 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 VV
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1,2-Terminsgebühr, VV 3202 aus dem Wert aller Gegenstände |
– |
1,2-Terminsgebühr, VV 3202 aus dem Wert der anhängigen Gegenstände |
= |
Anrechnungsbetrag |
Rz. 27
Unerheblich ist, um welche Art gerichtliches Verfahren es sich bei der nachfolgenden Angelegenheit handelt. In aller Regel wird es sich um ein erstinstanzliches Klageverfahren handeln. Möglich ist aber auch ein Berufungsverfahren (siehe Beispiel) oder ein anderes Verfahren.
Beispiel: Gegen seine Verurteilung zur Zahlung von 15.000 EUR legt der Beklagte Berufung ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung führen die Parteien Vergleichsgespräche. Es wird versucht, eine Gesamtbereinigung aller Ansprüche zu erzielen. Zu diesem Zweck werden weitere nicht anhängige Gegenstände im Wert von 8.000 EUR in die Vergleichsgespräche mit einbezogen. Die Einigung scheitert. Die 8.000 EUR werden sodann in einem neuen Verfahren eingeklagt, in dem dann auch eine mündliche Verhandlung stattfindet.
Im Berufungsverfahren entsteht neben der 1,6-Verfahrensgebühr der VV 3200 aus dem Wert des Berufungsverfahrens für beide Anwälte aus dem Mehrwert von 8.000 EUR zusätzlich eine 1,1-Verfahrensgebühr nach VV 3201 Nr. 2. Zu beachten ist allerdings § 15 Abs. 3.
Darüber hinaus entsteht eine 1,2-Terminsgebühr aus dem Wert von 23.000 EUR.
In dem neuen erstinstanzlichen Verfahren entstehen jetzt die Gebühren nach VV 3100 ff. Allerdings ist nach Anm. zu VV 3200 die Verfahrensgebühr des Berufungsverfahrens teilweise auf die Verfahrensgebühr des nachfolgenden erstinstanzlichen Verfahrens anzurechnen und nach Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 auch die Terminsgebühr.
I. Berufungsverfahren
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 (Wert: 15.000 EUR) |
1.148,80 EUR |
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2. |
1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Nr. 2 (Wert: 8.000 EUR) |
552,20 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 23.000 EUR |
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1.398,40 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3202 (Wert: 23.000 EUR) |
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1.048,80 EUR |
4. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
2.467,20 EUR |
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5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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468,77 EUR |
Gesamt |
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2.935,97 EUR |
II. Von der Verfahrensgebühr anzurechnen sind:
1. |
1,6-Verfahrensgebühr, VV 3200 (Wert: 15.000 EUR) |
1.148,80 EUR |
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2. |
1,1-Verfahrensgebühr, VV 3200, 3201 Nr. 2 (Wert: 8.000 EUR) |
552,20 EUR |
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gem. § 15 Abs. 3 nicht mehr als 1,6 aus 23.000 EUR |
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1.398,40 EUR |
./. |
1,6-Verfahrensgebühr, Anm. S. 1 Nr. 2 zu VV 3200, 3201 aus 15.000 EUR |
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– 1.148,80 EUR |
Anrechnungsbetrag |
249,60 EUR |
III. Berechnung der anzurechnenden Terminsgebühr
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1,2-Terminsgebühr, VV 3202 (Wert: 23.000 EUR) |
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1.048,80 EUR |
./. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3202 (Wert: 15.000 EUR) |
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– 861,60 EUR |
anzurechnen |
187,20 EUR |
IV. Nachfolgendes erstinstanzliches Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 (Wert: 8.000 EUR) |
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652,60 EUR |
2. |
gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3201 anzurechnen |
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– 249,60 EUR |
3. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 (Wert: 8.000 EUR) |
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602,40 EUR |
4. |
gem. Anm. Abs. 1 zu VV 3202 i.V.m. Anm. Abs. 2 zu VV 3104 anzurechnen |
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– 187,20 EUR |
5. |
Postentgeltpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
838,20 EUR |
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6. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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159,26 EUR |
Gesamt |
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997,46 EUR |
2. Gescheiterte vorangegangene gerichtliche Einigungsverhandlungen
Rz. 28
Hatten die Parteien in einem anderen Rechtsstreit Einigungsverhandlungen auch über nicht anhängige Gegenstände geführt und sind diese zu keinem Ergebnis gekommen oder wurde zwar ein Vergleich geschlossen, dieser aber widerrufen, so ist auch die in diesem Verfahren entstandene Terminsgebühr aus VV 3104 auf ein nachfolgendes Verfahren anzurechnen. Bei diesem nachfolgenden Verfahren kann es sich auch um ein Berufungsverfahren handeln. Eine Anrechnung kommt zwar dann nicht in Betracht, wenn die nicht anhängigen Ansprüche eingeklagt werden, weil dann eine Anrechnung bereits auf die erstinstanzlichen Gebühren stattfindet und nicht auch noch zusätzlich auf die Gebühren des Berufungsverfahrens. Denkbar ist jedoch, dass nach einer gescheiterten Einigung in einem Verfahren dieselben Gegenstände im Berufungsverfahren nochmals Gegenstand von Vergleichsgesprächen werden.
Angerechnet wird nach folgender Formel:
Anrechnungsformel Terminsgebühr (Anm. Abs. 2 zu VV 3104)
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1,2-Terminsgebühr aus dem Wert aller Gegenstände |
– |
1,2-Terminsgebühr aus dem Wert der anhängigen Gegenstände |
= |
anzurechnender Betrag |
Rz. 29
Dabei kann es sich sowohl um Gegenstände handeln, über die in erster Instanz erfolglos verhandelt oder erörtert worden ist als auch um Ansprüche aus einem völlig anderen Verfahren.
Beispiel: Im erstinstanzlichen Verfahren verhandeln die Parteien über die dort anhängigen 10.000 EUR sowie über weitere nicht anhängige 8.000 EUR. Die Eini...