Nr. | Gebührentatbestand | Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG | ||||||
---|---|---|---|---|---|---|---|---|
3300 | Verfahrensgebühr
|
1,6 | ||||||
3301 | Vorzeitige Beendigung des Auftrags: Die Gebühr 3300 beträgt…… Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend. |
1,0 |
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