Nr. Gebührentatbestand Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG
3300

Verfahrensgebühr

1. für das Verfahren vor dem Oberlandesgericht nach § 129 VGG,
2. für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Bundesverwaltungsgericht, dem Bundessozialgericht, dem Oberverwaltungsgericht (Verwaltungsgerichtshof) und dem Landessozialgericht sowie
3. für das Verfahren bei überlangen Gerichtsverfahren und strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vor den Oberlandesgerichten, den Landessozialgerichten, den Oberverwaltungsgerichten, den Landesarbeitsgerichten oder einem obersten Gerichtshof des Bundes……
1,6
3301

Vorzeitige Beendigung des Auftrags:

Die Gebühr 3300 beträgt……

Die Anmerkung zu Nummer 3201 gilt entsprechend.
1,0

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?