Rz. 15
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 1 RVG i.V.m. §§ 48 Abs. 1 S. 1 GKG, 3 ZPO und ist nach billigem Ermessen zu bestimmen. Das OLG München[3] hat zum UrhWG auf § 51 GKG, § 3 ZPO abgestellt, was unzutreffend sein dürfte, da in § 51 GKG Streitigkeiten nach dem VGG ebenso wenig erwähnt sind wie die früheren Verfahren nach dem UrhWG. Im Ergebnis laufen beide Ansichten jedoch auf dasselbe hinaus.
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