Rz. 16
Die Kostenentscheidung im Verfahren vor dem OLG ist nach den §§ 91 ff. ZPO zu treffen.[4]
Rz. 17
Daher finden auch die Vorschriften der ZPO über die Kostenerstattung[5] und die Vorschriften der §§ 103 ff. ZPO für die Kostenfestsetzung Anwendung.
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