Rz. 68

Für die Kostenerstattung sind keine besonderen Vorschriften geschaffen worden. Sie richtet sich daher nach den allgemeinen Vorschriften.

 

Rz. 69

In arbeitsgerichtlichen Verfahren ist zu beachten, dass § 12a Abs. 1 S. 1 ArbGG auch in den erstinstanzlichen Verfahren vor den Landesarbeitsgerichten und dem BAG gilt. Ob dies beabsichtigt war, ist fraglich, da der soziale Schutzzweck, den diese Vorschrift im Spannungsfeld zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmer verfolgt, nicht im Verhältnis zum Staat greift (so auch in den Verfahren auf Zustimmung zu einer Kündigung oder deren Zulassung). Es ist an sich kein Grund dafür gegeben, dass der Staat sich in diesen Fällen bei Unterliegen einer Kostenerstattung entzieht. Auch in sonstigen Verfahren schlägt der Ausschluss der Kostenerstattung in dem zugrunde liegenden Verfahren nicht durch (etwa in Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit – §§ 80 ff. FamFG).

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