I. Verfahrensgebühr bei Vertretung des Antragsgegners
1. Tätigkeit des Rechtsanwalts
Rz. 6
Der für den Antragsgegner im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt erhält nach VV 3307 eine 0,5-Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners insgesamt. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass sich in den seltensten Fällen die Tätigkeit des Rechtsanwalts allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränken würde. In der Regel würden meist "seitens des pflichtgemäß handelnden Rechtsanwalts zunächst eine Vorprüfung und Gespräche mit dem Mandanten" stattfinden. In diesen Gesprächen würden die Prozessaussichten, ferner die weitere Verfahrensweise und Möglichkeiten einer gütlichen Einigung geprüft werden. Schließlich würde auch oft Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen werden.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen auftragsgemäß Widerspruch ein.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000 EUR) |
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111,00 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
131,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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24,89 EUR |
Gesamt |
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155,89 EUR |
Rz. 7
Mit der Gebühr nach VV 3307 ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Vertretung des Schuldners einschließlich der Entgegennahme der Information, Prüfung der Erfolgsaussichten, Einlegung und der evtl. Begründung des Widerspruchs – die jedoch nicht erforderlich ist – abgegolten. Wird der Vertreter des Antragsgegners – entgegen § 702 Abs. 2 ZPO – ausnahmsweise auch im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beteiligt, wird diese Tätigkeit ebenfalls durch die Gebühr VV 3307 mit abgegolten. Eine Gebühr nach VV 3308 ist nur dem Antragsteller vorbehalten.
Weitere Gebühren für sonstige Einzeltätigkeiten kann der Rechtsanwalt nicht geltend machen, und zwar selbst dann nicht, wenn er mit dem Gegnervertreter außergerichtlich korrespondiert hat und die Vollmacht sich bereits auf das spätere Streitverfahren erstreckt. Bereits nach anderen Vorschriften entstandene Gebühren (z.B. Gebühren nach VV 1000 ff.) bleiben bestehen, es findet jedoch ggf. eine Anrechnung statt.
Rz. 8
Erhält der Anwalt den vollen Vertretungsauftrag, wird jedoch nur teilweise Widerspruch eingelegt, verbleibt es bei der vollen 0,5-Verfahrensgebühr. Eine Ermäßigung der Gebühr nach VV 3307 ist im Gegensatz zur Verfahrensgebühr nach VV 3305 (vgl. VV 3306) nicht vorgesehen.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt erhält den Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners und legt nach Beratung Widerspruch nur i.H.v. 2.000 EUR ein.
Da es nicht darauf ankommt, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht, entsteht die 0,5-Gebühr aus dem vollen Wert.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000 EUR) |
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111,00 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
131,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
24,89 EUR |
Gesamt |
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155,89 EUR |
Nur dann, wenn der Anwalt von vornherein einen eingeschränkten Vertretungsauftrag erhält, ist für ihn der reduzierte Betrag maßgebend.
Beispiel: Beschränkter Verfahrensauftrag (Auftrag zu Teilwiderspruch)
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR ergangen. In Höhe von 1.000 EUR zahlt der Antragsgegner. Im Übrigen beauftragt er den Anwalt mit seiner Vertretung. Der Anwalt legt daraufhin wegen eines Teilbetrages i.H.v. 2.000 EUR Widerspruch ein.
Jetzt besteht ein Vertretungsauftrag nur in Höhe von 2.000 EUR, so dass die 0,5-Verfahrensgebühr auch nur aus diesem Wert entsteht.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 2.000,00 EUR) |
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83,00 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
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16,60 EUR |
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Zwischensumme |
99,60 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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18,92 EUR |
Gesamt |
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118,52 EUR |
Unerheblich ist insoweit, wenn sich der Widerspruch in diesem Fall auf die gesamten Kosten des Mahnverfahrens erstreckt, also auch insoweit, als kein Widerspruch eingelegt worden ist, da die Kosten neben der Hauptsache wertmäßig nicht berücksichtigt werden (§ 23 Abs. 1 S. 1 i.V.m. § 43 Abs. 1 GKG).
Ähnlich verhält es sich, wenn nur ein sog. Kostenwiderspruch eingelegt wird. Soweit der Anwalt den vollen Vertretungsauftrag innehatte, erhält er die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, auch wenn der Widerspruch auf die Kosten beschränkt wird. Erhält der Anwalt dagegen von vornherein nur den Auftrag, wegen der Kosten Widerspruch einzulegen, entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr nur aus dem Wert der Kosten.
Beispiel: Kostenwiderspruch bei Gesamtvertretungsauftrag
Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid in Höhe von 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt erhält den Auftrag zur Vertretung des Antragsgegners und empfiehlt diesem, einerseits die Forderung umgehend zu bezahlen, andererseits aber gegen die Kosten Widerspruch einzulegen, da der Mandant zur Einleitung des Mahnverfahrens keinen Anlass gegeben habe (Gedanke des § 93 ZPO).
Da es nicht darauf ankommt, ob Widerspruch eingelegt wird oder nicht, entsteht auch hier die 0,5-Verfahrensgebühr aus dem vollen Wert, da dem Anwalt ein Gesamtvertretungsauftrag erteilt worden ist. Dass der Widerspruch nur wegen der...