Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3307 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners…… Die Gebühr wird auf die Verfahrensgebühr für einen nachfolgenden Rechtsstreit angerechnet. |
0,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Der Anwalt des Antragsgegners erhält für dessen Vertretung im Mahnverfahren eine Verfahrensgebühr i.H.v. 0,5. Hiermit ist seine gesamte Tätigkeit im Mahnverfahren einschließlich der Entgegennahme der Information, Prüfung der Erfolgsaussicht und der eventuellen Begründung des Widerspruchs abgegolten.
Rz. 2
Allerdings kann der Anwalt des Antragsgegners gemäß VV Vorb. 3.3.2 ebenfalls eine Terminsgebühr gemäß VV Vorb. 3 Abs. 3 i.V.m. VV 3104 beanspruchen, wenn er eine Besprechung mit dem Gegner oder einem Dritten zur Erledigung oder Vermeidung des Mahnverfahrens oder zur Vermeidung des nachfolgenden streitigen Verfahrens führt.
Stellt der Vertreter des Antragsgegners mit dem Widerspruch bereits den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), so gehört diese zusätzliche Tätigkeit nicht mehr zur Gebührenangelegenheit des Mahnverfahrens. Vielmehr verdient der Anwalt mit dem Streitantrag bereits die volle Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits nach VV 3100. Gleiches gilt für die Erhebung des Einspruchs. Diese Tätigkeit gehört bereits zum nachfolgenden Rechtszug und löst die volle Verfahrensgebühr (VV 3100) aus.
Rz. 3
Für den Antragsgegnervertreter kann auch bei Vorliegen der Voraussetzungen eine Einigungsgebühr gemäß VV 1000, 1003, 1004 anfallen.
Rz. 4
Die Verfahrensgebühr nach VV 3307 wird auf die nachfolgende Verfahrensgebühr des Rechtsstreits angerechnet (Anm. zu VV 3307). Eine Anrechnung der Verfahrensgebühr unterbleibt dagegen gemäß § 15 Abs. 5 S. 2, wenn seit der Beendigung des Mahnverfahrens mehr als zwei Kalenderjahre verstrichen sind (vgl. auch Rdn 38 ff.).
Ebenso ist die Terminsgebühr anzurechnen (Anm. Abs. 4 zu VV 3104), es sei denn, zwischen Mahnverfahren und streitigen Verfahren liegen ebenfalls mehr als zwei Kalenderjahre (§ 15 Abs. 5 S. 2).
Rz. 5
Legt der Antragsteller gegen den Nichterlass des Vollstreckungsbescheids sofortige Beschwerde oder Erinnerung ein und wird der Anwalt des Antragsgegners auch in diesem Verfahren beauftragt, so handelt es sich auch für ihn nach § 18 Abs. 1 Nr. 3 um eine besondere Angelegenheit, in der er eine gesonderte Vergütung nach VV 3500 erhält.
B. Regelungsgehalt
I. Verfahrensgebühr bei Vertretung des Antragsgegners
1. Tätigkeit des Rechtsanwalts
Rz. 6
Der für den Antragsgegner im Mahnverfahren tätige Rechtsanwalt erhält nach VV 3307 eine 0,5-Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragsgegners insgesamt. In der Gesetzesbegründung heißt es insoweit, dass sich in den seltensten Fällen die Tätigkeit des Rechtsanwalts allein auf die formale Einlegung des Widerspruchs beschränken würde. In der Regel würden meist "seitens des pflichtgemäß handelnden Rechtsanwalts zunächst eine Vorprüfung und Gespräche mit dem Mandanten" stattfinden. In diesen Gesprächen würden die Prozessaussichten, ferner die weitere Verfahrensweise und Möglichkeiten einer gütlichen Einigung geprüft werden. Schließlich würde auch oft Kontakt mit der Gegenseite aufgenommen werden.
Beispiel: Gegen den Mandanten ist ein Mahnbescheid i.H.v. 3.000 EUR ergangen. Der Anwalt legt hiergegen auftragsgemäß Widerspruch ein.
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 (Wert: 3.000 EUR) |
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111,00 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
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20,00 EUR |
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Zwischensumme |
131,00 EUR |
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3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
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24,89 EUR |
Gesamt |
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155,89 EUR |
Rz. 7
Mit der Gebühr nach VV 3307 ist die gesamte Tätigkeit des Rechtsanwalts bei der Vertretung des Schuldners einschließlich der Entgegennahme der Information, Prüfung der Erfolgsaussichten, Einlegung und der evtl. Begründung des Widerspruchs – die jedoch nicht erforderlich ist – abgegolten. Wird der Vertreter des Antragsgegners – entgegen § 702 Abs. 2 ZPO – ausnahmsweise auch im Verfahren auf Erlass des Vollstreckungsbescheids beteiligt, wird diese Tätigkeit ebenfalls durch die Gebühr VV 3307 mit abgegolten. Eine Gebühr nach VV 3308 ist nur dem Antragsteller vorbehalten.
Weitere Gebühren für sonstige Einzeltätigkeiten kann der Rechtsanwalt nicht geltend machen, und zwar selbst dann nicht, wenn er mit dem Gegnervertreter außergerichtlich korrespondiert hat und die Vollmacht sich bereits auf das spätere Streitverfahren erstreckt. Bereits nach anderen Vorschriften entstandene Gebühren (z.B. Gebühren nach VV 1000 ff.) bleiben bestehen, es findet jedoch ggf. eine Anrechnung statt.
Rz. 8
Erhält der Anwalt den vollen Vertretungsauftrag, wird jedoch nur teilweise Widerspruch eingelegt, verbleibt es bei der vollen 0,5-Verfahrensgebühr...