Rz. 52

Schwierigkeiten bei der Abrechnung bereiten die Übergangsfälle. Denn es ist unklar, wie abzurechnen ist, wenn sich die Tätigkeit im Mahnverfahren noch nach der BRAGO, sich hingegen die gerichtliche Tätigkeit nach dem RVG vollzieht. Weder das Gesetz noch die Gesetzesbegründung bieten Anhaltspunkte für eine Lösung (vgl. auch VV 3305 Rdn 67 ff.).

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