aa) Wahrnehmung eines von einem gerichtlich bestellten Sachverständigen anberaumten Termins
Rz. 63
Auch bei dieser Alternative gilt das oben (siehe Rdn 62) Gesagte. Die Bestellung eines Sachverständigen wird im formalisierten Mahnverfahren nicht vorkommen. Dies ist erst beim Übergang vom Mahn- ins Streitverfahren der Fall.
bb) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichtet sind
Rz. 64
Diese Variante des Entstehens der Terminsgebühr ist der einzig denkbare Fall im Mahnverfahren. Es ist hiernach möglich, die im gerichtlichen Mahnverfahren anfallende Terminsgebühr zu beanspruchen, wenn der Rechtsanwalt mit dem Gegner bzw. dessen Anwalt persönlich oder telefonisch Kontakt aufnimmt, um etwa das bereits anhängige Mahnverfahren bzw. ein beabsichtigtes Mahnverfahren durch Besprechungen zu erledigen bzw. zu vermeiden, um so etwa zu einer Einigung zu gelangen. Besprechungen mit dem Auftraggeber fallen allerdings nicht hierunter (vgl. VV Vorb. 3 Abs. 3 S. 3 Nr. 2 Hs. 2). Dass es tatsächlich zu einer gütlichen Einigung gekommen ist, ist irrelevant. Wenn dann im Mahnverfahren eine Besprechung zur Erledigung des Verfahrens und/oder zur Vermeidung des streitigen Verfahrens stattfindet, ist auf Antrag in den Vollstreckungsbescheid die Terminsgebühr mit aufzunehmen, wenn deren Entstehung glaubhaft gemacht wird.
(1) Auf die Erledigung des Verfahrens gerichtete Besprechungen
Rz. 65
Aus der Gesetzesformulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf Erledigung des Verfahrens gerichtet sind" lässt sich entnehmen, dass die Gegenstände, hinsichtlich derer eine Erledigung erfolgen soll, bereits vom Widerspruchs- bzw. Einspruchsauftrag umfasst – nicht notwendig anhängig – sein müssen. Denn begrifflich kann nur etwas erledigt werden, was entweder anhängig ist bzw. nach Erhalt des Auftrages anhängig gemacht werden soll.
Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag, gegen den Mahnbescheid von 10.000 EUR Widerspruch einzulegen. Nachdem der Widerspruch eingelegt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch beim Anwalt. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Verfahren hat sich daraufhin erledigt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, 1003 |
|
614,00 EUR |
4. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.677,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
318,78 EUR |
Gesamt |
|
1.996,58 EUR |
Rz. 66
Stellt der Vertreter des Antragsgegners zugleich mit dem Widerspruch den Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens (§ 696 Abs. 1 S. 1 ZPO), so gehört diese zusätzliche Tätigkeit nicht mehr zur Gebührenangelegenheit des Mahnverfahrens. Vielmehr verdient der Anwalt mit dem Streitantrag bereits die Verfahrensgebühr des folgenden Rechtsstreits nach VV 3100.
Beispiel: Der Anwalt erhält den Auftrag gegen den Mahnbescheid von 10.000 EUR Widerspruch einzulegen. Nachdem der Widerspruch eingelegt und zugleich der Antrag auf Durchführung des streitigen Verfahrens gestellt wurde, meldet sich der Gegner telefonisch. Man einigt sich schließlich auf eine Zahlung von 7.000 EUR. Das Verfahren hat sich daraufhin erledigt. Dem Anwalt entstehen folgende Gebührenansprüche:
I. Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr, VV 3104 |
|
736,80 EUR |
3. |
1,0-Einigungsgebühr, VV 1003 |
|
614,00 EUR |
4. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
1.677,80 EUR |
|
5. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
318,78 EUR |
Gesamt |
|
1.996,58 EUR |
II. Streitiges Verfahren
1. |
1,3-Verfahrensgebühr, VV 3100 |
|
798,20 EUR |
2. |
Auslagenpauschale, VV 7002 |
|
20,00 EUR |
|
abzgl. 0,5 gem. Anm. zu VV 3307 |
|
– 307,00 EUR |
|
Zwischensumme |
511,20 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, VV 7008 |
|
97,12 EUR |
Gesamt |
|
608,32 EUR |
(2) Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind
Rz. 67
Aus der Formulierung "Mitwirkung an Besprechungen, die auf die Vermeidung des Verfahrens gerichtet sind" ist ersichtlich, dass eine Terminsgebühr auch dann anfällt, wenn die Gegenstände noch gar nicht anhängig sind. Denn vermeiden lässt sich begrifflich nur dann etwas, wenn dies bei Gericht noch gar nicht anhängig ist.
Rz. 68
Ebenfalls erfordert diese Alternative, dass bereits durch den Mandanten ein Auftrag zur Betreibung des gerichtlichen Widerspruchsverfahrens vorliegt. Ist dies nicht der Fall, kann VV Teil 3 keine Anwendung finden. Vielmehr greift dann ggf. VV 2300.
Beispiel: Der Anwalt legt Widerspruch gegen einen Mahnbescheid von 10.000 EUR ein. Anschließend setzt er sich mit dem Gegner telefonisch in Verbindung, um die Sache ggf. gütlich zu bereinigen. Nach Erörterung kommt man überein, dass nach Zahlung eines Betrages von insgesamt 4.000 EUR die Angelegenheit bereinigt sein soll.
Mahnverfahren
1. |
0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307 |
|
307,00 EUR |
2. |
1,2-Terminsgebühr... |