Rz. 53

Soweit wegen desselben Gegenstands eine Geschäftsgebühr nach VV 2300 entstanden ist, wird diese Gebühr zur Hälfte, jedoch höchstens mit einem Gebührensatz von 0,75 auf die Verfahrensgebühr eines nachfolgenden gerichtlichen Mahnverfahrens angerechnet (VV Vorb. 3 Abs. 4). Dies ist auch dann der Fall, wenn die Geschäftsgebühr nach dem gerichtlichen Mahnverfahren entsteht. Insofern ist eine Rückwärtsanrechnung vorgeschrieben. Ausdrücklich geregelt ist, dass die Anrechnung nur nach dem Wert des Gegenstandes erfolgt, der in das gerichtliche Verfahren übergegangen ist (VV Vorb. 3 Abs. 4 S. 3).

Im Einzelnen wird auf die Kommentierung zu § 15a und auf VV 3305 Rdn 169 ff. verwiesen.

 

Rz. 54

Da die Verfahrensgebühr für den Prozessbevollmächtigten des Antragsgegners, d.h. Beklagtenvertreters, im Mahnverfahren lediglich 0,5 beträgt, kann eine Anrechnung auch nur in dieser Höhe erfolgen. Im Streitverfahren verdient der Beklagtenvertreter sodann eine 1,3-Verfahrensgebühr nach VV 3100, worauf die 0,5-Verfahrensgebühr nach VV 3307 nur in dieser Höhe angerechnet wird. Dies führt aber dazu, dass der Rechtsanwalt entgegen § 15 mehr verdienen würde, als wenn er sofort gerichtlich mandatiert worden wäre. Deshalb sind die bei der ersten Anrechnung nicht berücksichtigten 0,15 (0,65 – 0,5) bei der zweiten Anrechnung mit zu berücksichtigen.[67]

Hiernach ergibt sich folgende Berechnung für die Beklagtenseite:

 

Beispiel: Der Antragstellervertreter beansprucht vom Antragsgegner außergerichtlich 10.000 EUR. Nachdem dieser durch seinen Bevollmächtigten wiederspricht, erwirkt der Antragstellervertreter einen Mahnbescheid. Hiergegen legt der Antragsgegnervertreter Widerspruch ein; im Verhandlungstermin einigt man sich auf eine Zahlung von 6.000 EUR.

I. Außergerichtliche Vertretung

 
1.

1,3 Geschäftsgebühr, VV 2300

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 818,20 EUR  
3. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   155,45 EUR
Gesamt   973,65 EUR

II. Mahnverfahren

 
1.

0,5-Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 10.000 EUR)
  307,00 EUR
2. abzgl. 0,5-Geschäftsgebühr, VV 2300   – 307,00 EUR
3. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 20,00 EUR  
4. 19 % Umsatzsteuer, VV 7008   3,80 EUR
Gesamt   23,80 EUR

III. Klageverfahren

 
1.

1,3 Verfahrensgebühr, VV 3100

(Wert: 10.000 EUR)
  798,20 EUR
2.

abzgl. 0,5 Verfahrensgebühr, VV 3307

(Wert: 10.000 EUR)
  – 307,00 EUR
3.

abzgl. 0,15 Geschäftsgebühr, VV 2300

(Wert: 10.000 EUR)
  – 92,10 EUR
4.

1,2 Terminsgebühr, VV 3104

(Wert: 10.000 EUR)
  736,80 EUR
5.

1,0 Einigungsgebühr, VV 1003

(Wert: 10.000 EUR)
  614,00 EUR
6. Auslagenpauschale, VV 7002   20,00 EUR
  Zwischensumme 1.769,90 EUR  
7. 19 % Umsatzsteuer   336,28 EUR
Gesamt   2.106,18 EUR
[67] OLG Köln AGS 2009, 476 m.w.N. = OLGR Köln 2009, 853; Hergenröder, AGS 2005, 274 f.; OLG Hamburg JB 1977, 375.

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