Gesetzestext
Nr. |
Gebührentatbestand |
Gebühr oder Satz der Gebühr nach § 13 RVG |
3308 |
Verfahrensgebühr für die Vertretung des Antragstellers im Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids…… Die Gebühr entsteht neben der Gebühr 3305 nur, wenn innerhalb der Widerspruchsfrist kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO beschränkt worden ist. Nummer 1008 ist nicht anzuwenden, wenn sich bereits die Gebühr 3305 erhöht. |
0,5 |
A. Allgemeines
Rz. 1
Die Regelung stellt in der Begründung zum RVG-E klar, dass nur der Rechtsanwalt des Antragstellers diese Gebühr erhält. Der Rechtsanwalt des Antragsgegners erhält unabhängig vom Zeitpunkt der Beauftragung die Gebühr nach VV 3307.
Rz. 2
Voraussetzung für die Verfahrensgebühr nach VV 3308 ist, dass innerhalb der "Widerspruchsfrist" kein Widerspruch erhoben oder der Widerspruch gemäß § 703a Abs. 2 Nr. 4 ZPO (Urkunden-, Wechsel- und Scheckmahnverfahren: Vorbehalt der Rechte im Nachverfahren) beschränkt worden ist. Gleichfalls entsteht die 0,5-Verfahrensgebühr, wenn der Antragsgegner den Widerspruch zurücknimmt und hiernach ein Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gestellt oder wenn ein zuvor gestellter Antrag jetzt erstmals wirksam wird.
B. Regelungsgehalt
I. Beginn des Verfahrens auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids
Rz. 3
Das "Verfahren über den Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids" beginnt nicht erst mit der Einreichung des Antrags auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids, sondern bereits dann, wenn der Prozessbevollmächtigte nach Ablauf der Widerspruchsfrist den Auftrag zur Einreichung des Antrags erhält. Dies wird zumeist in der erteilten Vollmacht geregelt sein. Es ist daher nicht erforderlich, dass tatsächlich ein Vollstreckungsbescheid erlassen wird.
Rz. 4
Teilweise wurde zu der gleichlautenden Vorschrift der BRAGO die Auffassung vertreten, dass die Gebühr frühestens mit dem Eingang des Antrags bei Gericht entsteht. Diese Auffassung ist jedoch abzulehnen. Denn VV 3306 bestimmt, dass eine Reduzierung der Verfahrensgebühr für die Beantragung des Mahnbescheids nach VV 3305 erfolgt, wenn der Auftrag vor der Einreichung des verfahrenseinleitenden Antrags beendigt sei. Für die Tätigkeit im Verfahren auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids fehlt es jedoch an einer gleichlautenden Bestimmung. Im Umkehrschluss ist daraus zu folgern, dass die Gebühr nach VV 3308 dann anfällt, wenn der Rechtsanwalt einen entsprechenden Auftrag erhält, und nicht erst mit der Einreichung bei Gericht.
Rz. 5
In der Praxis wird der Prozessbevollmächtigte regelmäßig keinen gesonderten ausdrücklichen Auftrag zur Einleitung des Verfahrens erhalten, sondern allenfalls die – erforderliche – Mitteilung seines Auftraggebers, dass eine Zahlung seitens des Schuldners nicht eingegangen sei. Hierin wird ein stillschweigender Auftrag zur Beantragung des Vollstreckungsbescheids zu erkennen sein. Teilweise wird die Auffassung vertreten, dass der Auftrag zur Erwirkung des Vollstreckungsbescheids schon vor Ablauf der Widerspruchsfrist erteilt werden könne, dieser dann aber unter der aufschiebenden Bedingung stehe, dass bis zum Ablauf der Widerspruchsfrist kein Widerspruch eingegangen sei. Diese Auffassung erscheint indessen unzutreffend, da ein entsprechender Auftrag erst dann erteilt werden kann, wenn auch aus Sicht des Gläubigers feststeht, dass der Schuldner keine Zahlung geleistet hat. Allein der Ablauf der Widerspruchsfrist reicht also zur Annahme eines Auftrags nicht aus, zumal der Prozessbevollmächtigte in dem Antrag auf Erlass des Vollstreckungsbescheids gemäß § 699 Abs. 1 S. 2 ZPO die Erklärung abgeben muss, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Man wird also davon ausgehen müssen, dass das Verfahren über den Erlass des Vollstreckungsbescheids in der Regel mit der Mitteilung des Gläubigers an den Rechtsanwalt beginnt, dass eine Zahlung seitens des Schuldners nicht geleistet worden ist.
II. Antrag auf Erlass eines Vollstreckungsbescheids gleichzeitig mit Mahnbescheidantrag
Rz. 6
Der Antrag kann nicht zugleich mit dem Mahnbescheidantrag gestellt werden, sondern gemäß § 699 Abs. 1 S. 2 ZPO erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist. Ein davor gestellter Antrag ist erfolglos, da unzulässig, und löst somit keine Gebühren aus. Für die Frage, ob der Antrag verfrüht gestellt worden ist, kommt es darauf an, wann der Antrag und damit die Erklärung über etwaige Zahlungen des Schuldners abgefasst wurde. Dazu führt das LG Stade aus:
Rz. 7
Zitat
"§ 699 Abs. 1 S. 2 ZPO sieht zwingend vor, dass der Antrag die Erklärung zu enthalten hat, ob und welche Zahlungen auf den Mahnbescheid geleistet worden sind. Diese Regelung hat den Sinn, den Antragsteller zu einer Prüfung zu veranlassen, ob der Schuldner nicht inzwischen gezahlt hat. Der Antragsteller soll abwarten, ob der Antragsgegner zahlt und außerdem sollen die Beteiligten vor unnötigen, durch Vollstreckungsbescheide bedingten Einsprüche...