Rz. 492

Wird der Anwalt nicht für Gläubiger oder Schuldner, sondern für Dritte (zur Tätigkeit gegenüber Drittschuldnern, die nicht zur Zwangsvollstreckung gehören vgl. Rdn 151 ff.) im Zusammenhang mit der Zwangsvollstreckung tätig, so ist Folgendes zu beachten: Dritter ist jede Person, die nicht Gläubiger oder Schuldner ist; der Dritte ist damit nicht Partei des Vollstreckungsverfahrens. Andererseits ist er aber z.T. notwendiger Beteiligter des Vollstreckungsverfahrens (z.B. der Drittschuldner gemäß § 840 ZPO), im Übrigen kann er auch nur rein tatsächlich in ein solches Verfahren einbezogen sein.

 

Rz. 493

Dies ist beispielsweise der Fall, wenn die Ehefrau des Schuldners die Pfändbarkeit des Pkw bestreitet, mit dem sie zu ihrer Arbeit fährt (§ 811 Abs. 1 Nr. 5 ZPO) und deshalb Vollstreckungserinnerung gemäß § 766 ZPO einlegt; entsprechendes gilt für Dritte, die Allein- oder Mitgewahrsam an zu pfändenden Sachen haben, die der Gerichtsvollzieher trotz Widerspruchs pfändet (§ 809 ZPO), oder für den Arbeitgeber bei Änderung der Unpfändbarkeitsvoraussetzungen des Arbeitseinkommens (§ 850g ZPO). In all diesen Fällen ist Anlass der anwaltlichen Tätigkeit das durchgeführte Zwangsvollstreckungsverfahren.

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