Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
Rz. 330
Beantragt der Anwalt beim Gerichtsvollzieher unter Beifügung des Vollstreckungstitels die Abnahme der Vermögensauskunft und stellt der Gerichtsvollzieher im Vermögensverzeichnisregister (§ 802k ZPO) fest, dass der Schuldner diese innerhalb der letzten zwei Jahre bereits abgegeben hat, leitet er dem Anwalt des Drittgläubigers gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses zu, wenn keine wesentliche Veränderung der Vermögensverhältnisse des Schuldners glaubhaft gemacht worden ist. Auf die Übersendung kann der Gläubiger nicht verzichten.
Rz. 331
Für den Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft entsteht die Verfahrensgebühr VV 3309, die nicht dadurch wieder wegfällt, dass sich herausstellt, dass der Schuldner die Vermögensauskunft bereits abgegeben hat. Ergibt das vom Gerichtsvollzieher übersandte Vermögensverzeichnis eine Vollstreckungsmöglichkeit und erteilt der Anwalt des Drittgläubigers deshalb anschließend einen Vollstreckungsauftrag, entsteht hierfür die Verfahrensgebühr VV 3309 erneut.
Rz. 332
Der Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft hat ein Verfahren auf deren Abnahme eingeleitet, das eine besondere Angelegenheit i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 16 bildet. Unerheblich ist hierbei, dass der Gerichtsvollzieher dem Schuldner die Vermögensauskunft nicht abgenommen hat, sondern dem Anwalt des Drittgläubigers einen Ausdruck des letzten abgegebenen Vermögensverzeichnisses übersandt hat. Das bereits beim zentralen Vollstreckungsgericht hinterlegte Vermögensverzeichnis kann ein Drittgläubiger nur bekommen, wenn er beim Gerichtsvollzieher einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft stellt. Ein Antrag, der nur auf Erteilung der Abschrift eines Vermögensverzeichnisses gerichtet ist, ist nicht möglich.
Rz. 333
Kann nur ein Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft gestellt werden, liegt ein zu einer besonderen Angelegenheit führendes Verfahren nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 vor. Das ergibt sich im Übrigen auch daraus, dass der Gerichtsvollzieher den Schuldner gemäß § 802d Abs. 1 S. 4 ZPO von der Übersendung des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses unterrichten und die Eintragung im Schuldnerverzeichnis gemäß § 882c ZPO prüfen muss. Die Übersendung des Ausdrucks des Vermögensverzeichnisses an einen Drittgläubiger gemäß § 802d Abs. 1 S. 2 ZPO kann damit für den Schuldner mit erheblichen Folgen verbunden sein. Weist er nämlich dem Gerichtsvollzieher nicht innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Zuleitung (§ 802d Abs. 1 S. 2 ZPO) die vollständige Befriedigung des Gläubigers nach, dem die erteilte Auskunft zugeleitet wurde, ordnet der Gerichtsvollzieher gemäß § 882c Abs. 1 Nr. 3 ZPO von Amts wegen die Eintragung des Schuldners in das Schuldnerverzeichnis an. Die Übersendung des Ausdrucks an den Drittgläubiger ist damit den Schuldner belastende Zwangsvollstreckung. Das rechtfertigt es, von einem Verfahren auf Abnahme der Vermögensauskunft i.S.v. § 18 Abs. 1 Nr. 16 auszugehen.
Beispiel: Der Anwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher unter Übergabe des Titels mit der Abnahme der Vermögensauskunft. Der Gerichtsvollzieher stellt fest, dass der Schuldner innerhalb der Sperrfrist des § 802d ZPO von zwei Jahren bereits die Vermögensauskunft abgegeben hat und übersendet dem Rechtsanwalt des Drittgläubigers deshalb einen Ausdruck des Vermögensverzeichnisses. Der Rechtsanwalt beauftragt den Gerichtsvollzieher mit der Anfertigung und Zustellung einer Vorpfändung. Anschließend beantragt er beim Vollstreckungsgericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss.
Es liegen zwei verschiedene gebührenrechtliche Angelegenheiten vor. Gegenüber der Forderungspfändung einschließlich der Vorpfändung gemäß § 845 ZPO (vgl. dazu Rdn 200 ff.) bildet die Vermögensauskunft nach § 18 Abs. 1 Nr. 16 eine besondere Angelegenheit.