Dipl.-Rpfl. Joachim Volpert
a) Angelegenheit
Rz. 480
Eine Zwangsvollstreckung in Immobilien kommt neben der Zwangsversteigerung und Zwangsverwaltung, für die Gebühren gemäß VV 3311 und 3312 entstehen, durch Eintragung einer Zwangshypothek in das Grundbuch gemäß § 867 ZPO in Betracht; Entsprechendes gilt für eingetragene Schiffe oder Schiffsbauwerke gemäß § 870a ZPO. Hierfür erwächst dem Anwalt eine gesonderte Gebühr nach VV 3309 (vgl. VV Vorb. 3.3.3 S. 2) i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 11.
Rz. 481
Da für die Eintragung in das Grundbuch neben den grundbuchrechtlichen Voraussetzungen auch die jeweiligen Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung vorliegen müssen, gilt die Tätigkeit des Anwalts diesen gesamten Bereich ab, also von der Beantragung der Vollstreckungsklausel, der Zustellung des Titels über den Eintragungsantrag und die Verteilung der Forderungen gemäß § 867 Abs. 2 ZPO bis hin zur Entgegennahme der Eintragungsbekanntmachung (§ 55 GBO).
b) Tätigkeiten außerhalb des Eintragungsverfahrens
Rz. 482
Tätigkeiten, die außerhalb des normalen Eintragungsverfahrens liegen, werden von der Gebühr nicht erfasst, so dass der Anwalt dafür eine gesonderte Gebühr erhält. Das kann z.B. eine Geschäftsgebühr VV 2300, 2301 sein. Zu den Tätigkeiten außerhalb des Eintragungsverfahren zählen: der Antrag auf Berichtigung des Grundbuchs gemäß § 14 GBO, die Beibringung eines Erbscheines gemäß § 792 ZPO, die Herbeiführung behördlicher Genehmigungen, die Löschung der Hypothek (siehe dazu auch Rdn 69, 99, 483). Enders weist darauf hin, dass in einem gerichtlichen Verfahren (z.B. § 14 GBO) eher Gebühren nach VV Teil 3 anfallen werden. Das erscheint dann zutreffend, wenn davon ausgegangen wird, dass Grundbucheintragungsverfahren Zivilsachen i.S.d. Überschrift zu VV Teil 3 sind (§ 13 GVG). Ob insbesondere die 0,8-Verfahrensgebühr VV 3101 Nr. 3 entsteht, hängt darüber hinaus davon ab, welchen Auftrag der Rechtsanwalt erhalten hat. Die Erteilung eines Zeugnisses gemäß § 17 Abs. 2 ZVG wird gemäß Anm. Nr. 1 zu VV 3311 gesondert vergütet.
c) Löschung der Hypothek
aa) Besondere Angelegenheit
Rz. 483
Wird der Rechtsanwalt auch im Verfahren auf Löschung der Hypothek tätig, dürfte für den Rechtsanwalt, der im Verfahren auf Eintragung der Hypothek tätig war, eine neue Angelegenheit gegeben sein. Zwar bestimmt § 19 Abs. 2 Nr. 6, dass die Aufhebung einer Vollstreckungsmaßnahme gebührenrechtlich zu der Vollstreckungsmaßnahme (hier: Eintragung der Hypothek) gehört, also mit der dort verdienten Gebühr abgegolten wird. Enders weist aber zu Recht darauf hin, dass jedenfalls nach dem Wortlaut § 19 Abs. 2 nur für Maßnahmen nach § 18 Abs. 1 Nr. 1 und 2, nicht aber für die nach § 18 Abs. 1 Nr. 11 gilt. Welche Gebühr der an das Grundbuchamt gerichtete Antrag auf Löschung auslöst, hängt von dem Auftrag des Rechtsanwalts ab.
bb) Treuhandauftrag an Notar
Rz. 484
Erteilt der Rechtsanwalt des Gläubigers dem mit der Beurkundung und der Abwicklung eines Grundstücksübertragungsvertrages befassten Notar den Treuhandauftrag, die überreichte Löschungsbewilligung des Gläubigers zur Löschung der Sicherungshypothek nur zu verwenden, wenn sichergestellt ist, dass die der Hypothek zugrunde liegende Forderung aus dem Erlös befriedigt wird, erhält der Rechtsanwalt hierfür eine gesonderte Gebühr VV 2300, 2301 (zur Gebühr des Notars vgl. GNotKG-KostVerz. 22201).
d) Beschwerde
Rz. 485
Wie sich aus der Regelung in § 18 Abs. 1 Nr. 11 ergibt, gehört die Eintragung einer Zwangshypothek gebührenrechtlich zur Zwangsvollstreckung (vgl. auch VV Vorb. 3.3.3 S. 2). Aus diesem Grund findet bei einem Rechtsmittel gegen die Eintragung oder deren Ablehnung (Grundbuchbeschwerde gemäß § 71 GBO) daher VV 3500 Anwendung.
e) Gegenstandswert
Rz. 486
Der Gegenstandswert ergibt sich aus § 25 Nr. 1.